§ 31 UbG Aufhebung der Unterbringung

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn der Patient oder sein Vertreter dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 13.07.2023

In Kraft vom 01.07.2023 bis 13.07.2023
  1. (1)Absatz einsVor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn der Patient oder sein Vertreter dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.

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