§ 176 IO Sonderregelungen

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

1.

Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

2.

Ein Inventar ist nicht zu errichten.

3.

§ 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.

4.

Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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