§ 180c IO Genehmigungspflichtige Anträge und Handlungen

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen:

1.

Vereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO,

2.

der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO,

3.

die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 lit. a EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Art. 69 Abs. 1 EuInsVO und

4.

die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 66 EuInsVO.

(2) Das Insolvenzgericht hat den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen.

(3) Der Koordinator hat dem Gericht nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Art. 70 Abs. 2.

(4) Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach § 46.

In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 180c IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 180c IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 180c IO


Entscheidungen zu § 180c IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 180c IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 180c IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 180b IO
§ 181 IO