§ 183b IO Kostendeckendes Vermögen

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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