§ 180 IO Bezeichnung

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.

(2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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