§ 180b IO Zusammenarbeit und Koordination

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.

In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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