Norm: IO §21IO §171 Abs1
Rechtssatz: Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen – nach dem Vorbild des § 8 Abs 2 AO – Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des § 20b AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach § 21 IO (§ 171 Abs 1 IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktr... mehr lesen...