RS OGH 2014/10/9 6Ob208/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2014
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Norm

IO §21
IO §171 Abs1
  1. IO § 21 heute
  2. IO § 21 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 21 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 21 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 171 heute
  2. IO § 171 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 171 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen – nach dem Vorbild des § 8 Abs 2 AO – Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des § 20b AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach § 21 IO (§ 171 Abs 1 IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktritt von einem von beiden Teilen zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag muss demnach der Schuldner selbst erklären. Dem Genehmigungserfordernis unterliegt der Rücktritt, nicht aber der Eintritt, sofern die Eintrittserklärung zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört.Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen – nach dem Vorbild des Paragraph 8, Absatz 2, AO – Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, und (nach dem Modell des Paragraph 20 b, AO) ua der Rücktritt von Verträgen nach Paragraph 21, IO (Paragraph 171, Absatz eins, IO). Den Eintritt in einen oder den Rücktritt von einem von beiden Teilen zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag muss demnach der Schuldner selbst erklären. Dem Genehmigungserfordernis unterliegt der Rücktritt, nicht aber der Eintritt, sofern die Eintrittserklärung zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129727

Im RIS seit

01.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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