(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 10 sind nicht anzuwenden.Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Absatz 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.Die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen U... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 94, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 201... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern:1.Ziffer einsDer Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, dami... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den §§ 154, 155 und 156 genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den Paragraphen 154,, 155 und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juris... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsdie organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufg... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat die FMA unbeschadet ihrer Befugnisse nach den sonstigen Verfahrensbestimmungen folgende besonderen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung:1.Ziffer einsZugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jed... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 124, 125 und 126 gelten nicht für die folgenden Emittenten:Die Paragraphen 124,, 125 und 126 gelten nicht für die folgenden Emittenten:1.Ziffer einsZentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaa... mehr lesen...
(1)Absatz einsSind die Zahlenangaben gemäß den §§ 125 und 126 sowie der Verordnung der FMA gemäß § 125 Abs. 5 im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu g... mehr lesen...
(1)Absatz einsSind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen auf Deutsch zu veröffentlichen.(2)Absatz 2Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitg... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emis... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsentgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,2.Ziffer 2eine Anzeigepflicht gemäß § 48 Abs. 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist.(2)Absatz 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach § 40 Abs. 1 Z 2 nicht.Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel sind:1.Ziffer einsDie Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.2.Ziffer 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Finanzinstrumenten sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, und über Anträge auf Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel.(2)Absatz 2Die Beschwerde an das Bundesverwaltung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mit... mehr lesen...
Paragraph eins, Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsWertpapierbörsen: inländische Märkte im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt w... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 § 0 gültig von 24.04.2026 bis 05.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/... mehr lesen...