§ 41 Börsegesetz

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach § 40 Abs. 1 Z 2 nicht.Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, nicht.
  2. (2)Absatz 2Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
  3. (3)Absatz 3Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Zertifikate den Erfordernissen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 bis 8 entsprechen unddie Zertifikate den Erfordernissen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 entsprechen und
    3. 3.Ziffer 3der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
  4. (4)Absatz 4Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach § 40 Abs. 1 Z 2 nicht.Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, nicht.
  2. (2)Absatz 2Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
  3. (3)Absatz 3Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Zertifikate den Erfordernissen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 bis 8 entsprechen unddie Zertifikate den Erfordernissen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 entsprechen und
    3. 3.Ziffer 3der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
  4. (4)Absatz 4Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

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