(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft.(2) § 2 Abs. 4, § 2a, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 1 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(3) Die nach... mehr lesen...
In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung1.bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Absch... mehr lesen...
(1) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1993 treten wie folgt in Kraft:1.§ 2 Abs. 5 und 7 bis 10, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,2.§ 3, § 4 und § 5 Abs. 6 mit 1. September ... mehr lesen...
Aktiva1.Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern2.Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind3.Forderungen an Kreditinstitute4.Forderungen an Kunden5.Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapi... mehr lesen...
Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, BGBl. Nr. 555/1989, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.(3) § 126 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
(1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S.... mehr lesen...
Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse... mehr lesen...
Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens. mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben... mehr lesen...
Wer1.als Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten gemäß § 179 Abs. 2 oder 3, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, verletzt oder2.als Intermediär oder als Gesellschaft seine Verpflichtung zur Aufhebung oder Berichtigung der Speicherung ge... mehr lesen...
(1) Stimmrechtsberater haben öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex anwenden, haben sie eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung ... mehr lesen...
(1) Die Vermögensverwalter haben institutionellen Anlegern gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß § 186 geschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der... mehr lesen...
(1) Institutionelle Anleger haben öffentlich bekannt zu machen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögen... mehr lesen...
(1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder die Anforderungen gemäß Z 1 und 2 zu erfüllen oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt zu geben, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu er... mehr lesen...
Die FMA hat die Europäische Kommission über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Intermediäre aus der Europäischen Union oder aus Drittländern zu unterrichten. mehr lesen...
Dieser Abschnitt gilt auch für Intermediäre, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Union haben, wenn sie Dienstleistungen gemäß § 177 Abs. 4 erbringen. mehr lesen...
(1) Die Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.(2) Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben d... mehr lesen...
(1) Die Intermediäre haben die Ausübung der Rechte durch den Aktionär, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in Hauptversammlungen, durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu erleichtern:1.Der Intermediär trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Aktionär oder e... mehr lesen...
(1) Die Intermediäre haben unverzüglich die folgenden Informationen seitens der Gesellschaft an den Aktionär oder an einen vom Aktionär benannten Dritten zu übermitteln:1.die Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, damit der Aktionär aus seinen Aktien erwachsende Rechte au... mehr lesen...
(1) Die Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren, soferne diese 0,5 vH oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten.(2) Die Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen ... mehr lesen...
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Definitionen gemäß § 1 und gemäß dem Aktiengesetz. Im Sinne dieses Hauptstückes gelten folgende Definitionen:1.„Intermediär“ bezeichnet eine Person, wie etwa eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU... mehr lesen...
(1) Dieses Hauptstück legt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel a... mehr lesen...
(1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zustän... mehr lesen...
Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 6 Z 6, BGBl. I Nr. 62/2019)2.(zu § 153 und §§ 159 bis 161)§ 153 und §§ 159 bis 161 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 auß... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 153 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweis... mehr lesen...
(1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu b... mehr lesen...
Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsm... mehr lesen...
(1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 154).(2) Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein oder tritt sie von der Verfolgung... mehr lesen...
(1) Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.(2) Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 163, 164 ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung... mehr lesen...
(1) Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den §§ 163, 164 die Stellung eines Privatbeteiligten zu.(2) Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiarankläg... mehr lesen...
(1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 163, 164 grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 153 Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesverfassungsgesetzes – B-... mehr lesen...
(1) Findet die FMA, dass für die Ahndung der Tat das Gericht zuständig ist, so hat sie davon die Staatsanwaltschaft zu verständigen; zugleich ist ein bereits eingeleitetes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen. Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat... mehr lesen...
Das Hauptverfahren wegen Straftaten nach den §§ 163, 164 obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. mehr lesen...
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Insider-Geschäften und Offenlegungen sowie Marktmanipulation (§§ 163, 164) die Bestimmungen der StPO.(2) Die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zug... mehr lesen...
(1) Wer unrechtmäßig um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt und dadurch1.falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhe... mehr lesen...
(1) Wer als Insider (Abs. 4) über eine Insiderinformation (Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) verfügt und unter Nutzung dieser Information für sich oder einen anderen1.Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Aukti... mehr lesen...
(1) Die §§ 151, 163 bis 173 gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.(2) Sie gelten nicht für1.Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Art. 6 der Verordnung (E... mehr lesen...
(1) Vorbehaltlich des Abs. 3 hat die FMA jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich nachdem die von der Entschei... mehr lesen...
(1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Definitionen:1.meldende Person: eine Person, die der FMA einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet;2.gemeldete Person: eine Person, die von der meldenden Person beschuldigt wird, einen Verstoß gege... mehr lesen...
(1) Arbeitgeber, die von der FMA beaufsichtigt werden, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen ... mehr lesen...
(1) Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessun... mehr lesen...
(1) Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den §§ 154, 155 und 156 genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.(2) Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den §§ 154, 155 und 156 unbeschadet sonstiger Befugnisse ... mehr lesen...
(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund1.der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,2.der ... mehr lesen...
(1) Wer1.die organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 16 Abs. 5 d... mehr lesen...
(1) Wer1.gegen Art. 14 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt,2.gegen Art. 14 lit. b oder c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 59... mehr lesen...
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat die FMA unbeschadet ihrer Befugnisse nach den sonstigen Verfahrensbestimmungen folgende besonderen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung:1.Zugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und ... mehr lesen...
Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl.... mehr lesen...
Für die §§ 163 bis 173 gelten folgende Begriffe:1.Rückkaufprogramm: der Handel mit eigenen Aktien gemäß Art. 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeits... mehr lesen...
Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:1.(Zu § 124)Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte gemäß § 124 in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen sofern die FMA auf ihrer Internetseite bekannt gegeben hat, dass die gemäß ... mehr lesen...
Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 141 bis 143 ist in erster Instanz die FMA zuständig. mehr lesen...
(1) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 140 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden. mehr lesen...
Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an. mehr lesen...
Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 107 Abs. 1 Z 6 und 9 und §§ 141 bis 143 hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirk... mehr lesen...
(1) Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in § 141 angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen § 119 Abs. 7, § 122, § 123 Abs. 1 oder 3 oder § 135 Abs. 1 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 8 oder § 123 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FM... mehr lesen...
Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folge... mehr lesen...
Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß § 142 Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtn... mehr lesen...
(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund1.der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,2.der ... mehr lesen...
Wer1.als Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 124, § 125 Abs. 1 bis 4 oder § 128 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 6 erster Satz oder § 125 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder2.eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder eine Veröf... mehr lesen...
(1) Die FMA ist im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 119 bis 136, § 138 und § 139 sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einer aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Emittentenaufsicht re... mehr lesen...
Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, zu veröffentlichen, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt, in... mehr lesen...
Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechten zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten v... mehr lesen...
(1) Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß den §§ 130 bis 133, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 133 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsante... mehr lesen...
Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung1.eine Spezifikation der in § 130 Abs. 2 genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;2.die Arten von Finan... mehr lesen...
(1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 130 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jedes Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.(2) Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß... mehr lesen...
(1) Die Anzeige gemäß § 130 in Verbindung mit den §§ 131, 132 und 133 hat alle am Emittenten gehaltenen oder zurechenbaren Aktien, Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente aufgeschlüsselt darzustellen. Dies gilt auch, wenn für einzelne Meldetatbestände seit der letzten Meldung ke... mehr lesen...
Die Mitteilungspflicht nach § 130 Abs. 1 und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:1.Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig e... mehr lesen...
(1) Die Mitteilungspflichten gemäß den §§ 130, 131 und 133 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 130 und 133 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente... mehr lesen...
(1) Die Mitteilungspflicht gemäß § 130 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die1.dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarunga)das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechte... mehr lesen...
(1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil a... mehr lesen...
(1) Die §§ 124, 125 und 126 gelten nicht für die folgenden Emittenten:1.Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Eur... mehr lesen...
Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243d UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267c UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie... mehr lesen...
(1) Sind die Zahlenangaben gemäß den §§ 125 und 126 sowie der Verordnung der FMA gemäß § 125 Abs. 5 im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so i... mehr lesen...
Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens vorsehen, dass der geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen § 125 Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die V... mehr lesen...
(1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens zehn Jahre lang öff... mehr lesen...
(1) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst1.den geprüften Abschluss;2.den Lagebericht;3.Erklärunge... mehr lesen...
(1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg de... mehr lesen...
(1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen auf Deutsch zu veröffentlichen.(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auc... mehr lesen...
(1) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte ... mehr lesen...
(1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass... mehr lesen...
(1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Si... mehr lesen...
(1) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Wertpapiere: Wertpapiere gemäß § 1 Z 13;2.Schuldtitel: Schuldtitel gemäß § 1 Z 6;3.Aktien: Aktien gemäß § 1 Z 7;4.Emittent: eine Person gemäß § 1 Z 8;5.Aktionär: eine Person gemäß § 1 Z 9;6.kontrolliertes Unternehmen: j... mehr lesen...
Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten für die Zwecke dieses Hauptstückes folgende Übergangsbestimmungen:1.Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden un... mehr lesen...
Mit der Vollziehung1.der § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz;2.der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;3.des § 74 ... mehr lesen...
Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 105 bis 109 ist in erster Instanz die FMA zuständig. mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 93 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie... mehr lesen...
Der von einer Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 2 Z 19 oder gemäß § 110 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher ... mehr lesen...
(1) Maßnahmen gemäß § 93 Abs. 2 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 9 bis 12, Abs. 5 und 7 sowie Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in den §§ 105 und 106 angeführten Pflichten sind von der FMA unter Nennung der Namen der betroffenen Personen und unter Anführung der Ar... mehr lesen...
Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Bei Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwen... mehr lesen...
(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund1.der Befugnis zur Vertretung der juristischen Pe... mehr lesen...
(1) Wer1.entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,2.eine Anzeigepflicht gemäß § 48 Abs. 1 und 2 oder eine Vorlagepflic... mehr lesen...
(1) Wer1.in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1,2.gegen die Handelsregeln gemäߧ 9 als Börsemitglied oder Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß § 33 Z 1,3.gegen die Anforderungen in Bezug auf di... mehr lesen...
(1) Wer(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 36/2022)2.eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Mi... mehr lesen...
(1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder aufgrund dieser Verord... mehr lesen...
Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 107 Abs. 1 Z 5 und 9, hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet ode... mehr lesen...
(1) Die FMA kann jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.... mehr lesen...
(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn1.die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) dadurch nicht verletzt werde... mehr lesen...
(1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, dass fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.(2) Die... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müs... mehr lesen...
Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten. mehr lesen...
Die FMA hat ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 105 bis 109 verhängten Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kredit... mehr lesen...
(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit für die Aufsicht über Wertpapierbörsen einschließlich gemäß § 2 Abs. 2a betriebener MTF sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck eine... mehr lesen...
(1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,1.um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;2.um ... mehr lesen...
(1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des g... mehr lesen...
Kreditinstitute und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 17 oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 im Inland tätige Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen eines systematischen Internalisierers im Sinne des § 1 Z 28 WAG 2018 erfüllen, haben diesen Umstand der FMA unverzüglich anzuzeigen... mehr lesen...
(1) Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.(2) Die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt hat von der FM... mehr lesen...
(1) Betreiber eines MTF oder OTF haben unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF gemäß §§ 75 bis 79 nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegeri... mehr lesen...
(1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder OTF durch dessen Börsemitglieder, Börsebesucher oder Nutzer festzulegen.(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben i... mehr lesen...
(1) Die Betreiber eines OTF dürfen nur dann auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.(2) Die Betreiber eines OTF dürfen nicht ... mehr lesen...
(1) Der Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind nicht erlaubt. Ein OTF darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem OTF und Aufträgen oder Offerten... mehr lesen...
(1) Die Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der §§ 29 bis 34 sowie §§ 38 bis 44 WAG 2018 und des § 75 nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festzulegen.(2) Die Betreiber eines MTF haben Vorkehrungen zu treffen, um1.angemessen für die... mehr lesen...
Die Betreiber eines MTF und OTF sowie deren Handelsteilnehmer sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren. mehr lesen...
(1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben neben der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 29 bis 34 und §§ 38 bis 44 WAG 2018 transparente Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fe... mehr lesen...
Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser angemessene Deckung erhalten hat oder volle Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, f... mehr lesen...
Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, dass das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird. mehr lesen...
(1) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 70 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß § 71 Abs. 1 und die Suspendierung gemäß § 71 Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.(2) Die Staatsanwaltschaft hat... mehr lesen...
(1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 65 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens... mehr lesen...
(1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA hat auf Antrag des Börseunternehmens einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn1.er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;2.er freiwillig seine Funktion zurücklegt;3.er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne... mehr lesen...
(1) Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten Proben solange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einw... mehr lesen...
(1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist der Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände... mehr lesen...
(1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann das Börseunternehmen bestimmen, dass die Börsesensale eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe ... mehr lesen...
(1) Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, dass sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.(2) Die FMA kann durch Verordnung die Anwe... mehr lesen...
(1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgeste... mehr lesen...
(1) Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Warenbörsesensale sind zusätzlich zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäft... mehr lesen...
(1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der FMA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem Vertre... mehr lesen...
(1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer1.die volle Geschäftsfähigkeit besitzt und2.über die fachliche Eignung, notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und die Börsensensalenprüfung bestanden hat.(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,1.die wegen einer im § 13 GewO 19... mehr lesen...
(1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 62 und 63 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.(2) Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluss von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.(3) De... mehr lesen...
(1) Die Feststellung der Kurse der an der allgemeinen Warenbörse gehandelten Verkehrsgegenstände hat entweder in einem automatisierten Handelssystem oder an jedem Börsetag nach Schluss der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind ... mehr lesen...
(1) Der Handel an der allgemeinen Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 anzuwenden.(3) An den allgemeinen Warenbör... mehr lesen...
(1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, ist erforderlich:1.Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen gemäß § 219 AktG, BGBl. Nr. 98/1965 oder Umwandlung gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes – UmwG,... mehr lesen...
Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die ... mehr lesen...
Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlusskurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlu... mehr lesen...
Im Fall des § 53 Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzügli... mehr lesen...
Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf oder durch Market Maker, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die ... mehr lesen...
Die Feststellung der Kurse der am geregelten Markt gehandelten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Die Allgemeinen... mehr lesen...
Das Börseunternehmen bestimmt die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze. Z... mehr lesen...
(1) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig.(2) Werden an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte... mehr lesen...
(1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die an der Börse während der Börsezeit entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse zum Handel zugelassen sind.(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes Han... mehr lesen...
Die im Rahmen des Börsehandels gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Insolvenzfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflicht... mehr lesen...
(1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlic... mehr lesen...
Der Prospekt ist unbeschadet Art. 24 ff der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 zu erstellen und von der FMA gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu billigen. Ein gemäß § 12 Abs. 3 erster Satz des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
(1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß § 38 Abs. 6 zum Börsehandel erforderlich sind.(2) Bei Anträgen auf Zulassung und den Widerruf de... mehr lesen...
(1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Börsehandel stellt, ist § 42 anzuwenden.(2) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ ... mehr lesen...
(1) Der Antrag auf Widerruf einer Zulassung eines Finanzinstruments zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen.(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten und die genaue Bezeichnung der Wertpapiere erhalten.(3) Dem Antrag sind anz... mehr lesen...
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist.(2) Der Antrag muss S... mehr lesen...
(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach § 40 Abs. 1 Z 2 nicht.(2) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rec... mehr lesen...
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel sind:1.Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.2.Das Gesamtnominale der zur Zul... mehr lesen...
(1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Finanzinstrumenten sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, und über Anträge auf Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel.(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulä... mehr lesen...
(1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.(2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Be... mehr lesen...
(1) An die im § 35 Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 28 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im § 35 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der ... mehr lesen...
(1) Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.(2) Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:1.Börsemitglieder, die physische Personen sind,2.... mehr lesen...
(1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn1.bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,2.sie ihren Pflichten nicht nachkommen.(2) Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzun... mehr lesen...
Die Börsemitglieder sind verpflichtet1.bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;2.die vorgeschriebenen Börsegebühren und ... mehr lesen...
Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer1.sich gewerbsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befasst,2.die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet, oder3.mit dem Warenhandel in Verb... mehr lesen...
Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen. mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat allen Mitgliedern das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems einzuräumen, über das die an einem vom betreffenden Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten abgerechnet werden, sofern1.die Verbindungen und Vereinbarungen zw... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder ein... mehr lesen...
(1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn1.keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,2.der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Ins... mehr lesen...
(1) Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss d... mehr lesen...
Marktbetreiber, die aufgrund ihrer Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, haben einen Nominierungsausschuss einzurichten. Der Nominierungsausschuss hat:1.aus Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestehen;2.Bewerber fü... mehr lesen...
(1) Das Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018 eines Marktbetreibers hat1.bei seiner Zusammensetzung insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung widerzuspiegeln;2.kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Börseunternehmens samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fä... mehr lesen...
(1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen aufzustellenden Gebührenordnung (§ 23 Abs. 6) unter Beachtung der Abs. 2 bis 4, der kaufmän... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zu bewilligen sind.(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen darf nur dann die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben an Dritte (Dienstleister) auslagern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden;1.Das Börseunternehmen hat der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaf... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat1.Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Börsemitglieder oder Börsebes... mehr lesen...
(1) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 61.einen wöchentlichen Bericht über die aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen ... mehr lesen...
(1) Die FMA hat ESMA über die genauen Positionslimits, die sie anhand der von ESMA gemäß Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2014/65/EU entwickelten Berechnungsmethodologie festzulegen beabsichtigt, zu konsultieren. Wurde ESMA konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme von ESMA a... mehr lesen...
(1) Die FMA hat durch Verordnung in Übereinstimmung mit der von ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Größe der Nettopositionen festzulegen, die eine Person gemäß § 1 Z 5 entweder jederzeit in Warenderivaten oder jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche ... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes ent... mehr lesen...
Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren. mehr lesen...
(1) Die in § 14 genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1.Sie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird... mehr lesen...
Das Börseunternehmen ist verpflichtet, Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten zu erlassen. Das Börseunternehmen hat eine angemessene Größe der kleinstmöglic... mehr lesen...
(1) Ein Börseunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang gestattet, hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Börsemitglieder eine solche Dienstleistung nur erbringen dürfen, wenn sie über die dafür erforderliche Konzession als Kredi... mehr lesen...
Die Börsemitglieder und Börsebesucher sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und –löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsehandel zu vermeid... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, einschließlich der Anforderung, dass die Börsemitglieder und Börsebesucher angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests zu vereinfachen. Das Börseunternehmen hat s... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, sodass auch unter extremen Stressbedingungen auf d... mehr lesen...
(1) Der Börsehandel hat nach transparenten, diskriminierungsfreien und auf objektiven Kriterien beruhenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse d... mehr lesen...
(1) Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem WAG 2018, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 7 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.(2)... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sorgen.(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein a... mehr lesen...
(1) Die Konzession erlischt:1.durch Zeitablauf;2.bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 3 Abs. 4);3.mit ihrer Zurücklegung;4.mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;5.mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;6.mit der Eintragung der Euro... mehr lesen...
(1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht,1.nicht innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder2.mehr als sechs Monate ... mehr lesen...
(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:1.Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) geführt werden soll;2.durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewese... mehr lesen...
(1) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehen... mehr lesen...
Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, des WAG 2018, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, der delegierten Ver... mehr lesen...
Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Wertpapierbörsen: inländische Märkte im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden. An einer Wertpapierb... mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1, umgesetzt. mehr lesen...
BGBl. I Nr. 149/2017 (NR: GP XXV RV 1774 AB 1778 S. 199. BR: AB 9913 S. 873.)[CELEX-Nr.: 32013L0036]BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]BGBl. I Nr. 46/2019 (NR: GP XXVI RV 508 AB 583 S. 70. BR: AB 10162. S. 892.)BGBl. I... mehr lesen...