§ 16e SZG Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Schulzeitgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
§ 16e.Paragraph 16 e,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 20212022/2223 mit Verordnung

  1. 1.Ziffer einsbestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen undbestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes römisch II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen und
  2. 2.Ziffer 2Schulfreierklärungen gemäß § 10 Abs. 5a aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in § 10 Abs. 8 auf höchstens 10 erhöhen.Schulfreierklärungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 a, aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in Paragraph 10, Absatz 8, auf höchstens 10 erhöhen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 25.08.2021 bis 31.08.2022
§ 16e.Paragraph 16 e,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 20212022/2223 mit Verordnung

  1. 1.Ziffer einsbestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen undbestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes römisch II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen und
  2. 2.Ziffer 2Schulfreierklärungen gemäß § 10 Abs. 5a aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in § 10 Abs. 8 auf höchstens 10 erhöhen.Schulfreierklärungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 a, aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in Paragraph 10, Absatz 8, auf höchstens 10 erhöhen.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

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