§ 1 WettbG Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde

Wettbewerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und Jugend wirdWirtschaftsstandort ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
    1. a)Litera afunktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005BGBl. I Nr. 61/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegenzutretenentgegengetreten wird sowiefunktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6261 aus 2005,, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) in Einzelfällen entgegenzutretenentgegengetreten wird sowie
    2. b)Litera beine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005BGBl. I Nr. 61/2005, zu gewährleisten.eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (Paragraph 4, Absatz 2,) wahrende Anwendung des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6261 aus 2005,, zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Sinne von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Sinne von Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 25.04.2017 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wirtschaft, FamilieDigitalisierung und Jugend wirdWirtschaftsstandort ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
    1. a)Litera afunktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005BGBl. I Nr. 61/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegenzutretenentgegengetreten wird sowiefunktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6261 aus 2005,, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) in Einzelfällen entgegenzutretenentgegengetreten wird sowie
    2. b)Litera beine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005BGBl. I Nr. 61/2005, zu gewährleisten.eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (Paragraph 4, Absatz 2,) wahrende Anwendung des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6261 aus 2005,, zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Sinne von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Sinne von Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.

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