§ 1 WettbG Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde

Wettbewerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
    1. a)Litera afunktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowiefunktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowie
    2. b)Litera beine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zu gewährleisten.eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (Paragraph 4, Absatz 2,) wahrende Anwendung des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
  3. (3)Absatz 3,Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
  4. (4)Absatz 4,Die BundesministerinDer Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Sinne von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.Die BundesministerinDer Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Sinne von Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 10.09.2021 bis 23.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus ist eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,
    1. a)Litera afunktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowiefunktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, indem Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) in Einzelfällen entgegengetreten wird sowie
    2. b)Litera beine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zu gewährleisten.eine die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (Paragraph 4, Absatz 2,) wahrende Anwendung des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
  3. (3)Absatz 3,Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Stellvertreter sind bei der Besorgung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
  4. (4)Absatz 4,Die BundesministerinDer Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Sinne von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.Die BundesministerinDer Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus hat das Recht, sich jederzeit – auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich – über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Sinne von Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.

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