§ 37 FSG Strafbestimmungen

Führerscheingesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2,Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  3. (2a)Absatz 2 a,Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz.
  4. (3)Absatz 3Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
    1. 1.Ziffer einseines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
    2. 2.Ziffer 2eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde odereines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde oder
    3. 3.Ziffer 3eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4,, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis 1b StVO 1960 vorliegt.
  5. (43)Absatz 43,Eine Mindeststrafe von 726363 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
    1. 1.Ziffer einsdie Lenkberechtigung entzogen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
    3. 1.Ziffer einseines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
    4. 2.Ziffer 2eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde odereines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde oder
    5. 3.Ziffer 3eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4,, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt.
  6. (4)Absatz 4,Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
    1. 1.Ziffer einsdie Lenkberechtigung entzogen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
    Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 6 vierter Satz unerlaubte technische Unterstützung für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anbietet, organisiert oder diese durchführt.Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, vierter Satz unerlaubte technische Unterstützung für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anbietet, organisiert oder diese durchführt.
  7. (5)Absatz 5,Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 des § 45 Abs. 1 letzter Satz und des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3, nach Absatz 4,, sowie nach Paragraph 37 a, finden die Bestimmungen der Paragraphen 21des Paragraph 45, Absatz 2eins, letzter Satz und des Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, keine Anwendung.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,)

  8. (7)Absatz 7,Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
  9. (8)Absatz 8,Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2,Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  3. (2a)Absatz 2 a,Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz.
  4. (3)Absatz 3Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
    1. 1.Ziffer einseines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
    2. 2.Ziffer 2eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde odereines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde oder
    3. 3.Ziffer 3eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4,, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis 1b StVO 1960 vorliegt.
  5. (43)Absatz 43,Eine Mindeststrafe von 726363 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
    1. 1.Ziffer einsdie Lenkberechtigung entzogen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
    3. 1.Ziffer einseines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
    4. 2.Ziffer 2eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde odereines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde oder
    5. 3.Ziffer 3eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4,, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt.
  6. (4)Absatz 4,Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
    1. 1.Ziffer einsdie Lenkberechtigung entzogen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
    Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 6 vierter Satz unerlaubte technische Unterstützung für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anbietet, organisiert oder diese durchführt.Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, vierter Satz unerlaubte technische Unterstützung für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anbietet, organisiert oder diese durchführt.
  7. (5)Absatz 5,Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 des § 45 Abs. 1 letzter Satz und des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3, nach Absatz 4,, sowie nach Paragraph 37 a, finden die Bestimmungen der Paragraphen 21des Paragraph 45, Absatz 2eins, letzter Satz und des Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, keine Anwendung.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,)

  8. (7)Absatz 7,Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
  9. (8)Absatz 8,Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten