§ 17a FSG Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und/oder BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar.

(2) Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen sind vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen. Im Fall der Ausdehnung der Klasse B auf eine der in Abs. 2 genannten Klassen sind stets auch die Fristen der in Abs. 1 genannten Lenkberechtigungsklassen ausgehend vom Erteilungsdatum der neu erteilten Klassen neu zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall der Verlängerung oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE (C1E), D(D1) und DE(D1E).

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 19.01.2013 bis 30.09.2015

(1) Ein Führerschein, der für eine Lenkberechtigung für die Klasse AM, A1, A2, A, B und/oder BE ausgestellt wurde, darf nur für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen auf Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 beruhenden Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 dar.

(2) Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen sind vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen. Im Fall der Ausdehnung der Klasse B auf eine der in Abs. 2 genannten Klassen sind stets auch die Fristen der in Abs. 1 genannten Lenkberechtigungsklassen ausgehend vom Erteilungsdatum der neu erteilten Klassen neu zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall der Verlängerung oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE (C1E), D(D1) und DE(D1E).

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