§ 5 WettbG Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Wettbewerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Art. 106 Abs. 3 AEUV, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt GF Z 5, BGBl. Nr. 76/1986, Teil6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung(BMG), BGBl. I Nr. 30/2021BGBl. Nr. 76/1986, zum Gegenstand haben. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Artikel 106, Absatz 3, AEUV, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt GF Ziffer 5,6, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, Teildes Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung(BMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3076 aus 20211986,, zum Gegenstand haben.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 10.09.2021 bis 23.04.2026
§ 5.Paragraph 5,

Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Art. 106 Abs. 3 AEUV, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt GF Z 5, BGBl. Nr. 76/1986, Teil6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung(BMG), BGBl. I Nr. 30/2021BGBl. Nr. 76/1986, zum Gegenstand haben. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Artikel 106, Absatz 3, AEUV, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß Abschnitt GF Ziffer 5,6, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, Teildes Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung(BMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3076 aus 20211986,, zum Gegenstand haben.

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