§ 10 WettbG Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Wettbewerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine unionsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparaten sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie ist weiters berechtigt, den Bundeskartellanwalt, die Wettbewerbskommission, die Europäische Kommission, die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparate um Auskünfte sowie Stellungnahmen zu ersuchen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, den genannten Stellen nach den Vorschriften des ersten Satzes sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine unionsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparaten sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie ist weiters berechtigt, den Bundeskartellanwalt, die Wettbewerbskommission, die Europäische Kommission, die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparate um Auskünfte sowie Stellungnahmen zu ersuchen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, den genannten Stellen nach den Vorschriften des ersten Satzes sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.
  2. (1a)Absatz eins a,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde sämtliche nach der Strafprozessordnung, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, die für die Verfolgung von Verstößen gegen das KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und gegen Art. 101 und 102 AEUV notwendig sind.Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde sämtliche nach der Strafprozessordnung, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, die für die Verfolgung von Verstößen gegen das KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, und gegen Artikel 101 und 102 AEUV notwendig sind.
  3. (2)Absatz 2,Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können Kartellgericht und Kartellobergericht die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften sowie die Abgabe von begründeten Stellungnahmen ersuchen. Die BundesministerinDer Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus kann die Bundeswettbewerbsbehörde um die Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik ersuchen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde auch im Rahmen von Begutachtungsverfahren und der Vollziehung des Wettbewerbsrechts Stellungnahmen zu ihr Aufgabengebiet betreffende wettbewerbsrechtliche und wettbewerbsökonomische Fragen abgeben.
  4. (3)Absatz 3,Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt um Auskünfte ersuchen und in die Akten des Bundeskartellanwaltes Einsicht nehmen.
  5. (4)Absatz 4Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. (4)Absatz 4,Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. (4a)Absatz 4 a,Ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (§ 1 des Komm-Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 ist eine Kopie der Zusammenschlussanmeldung unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen von der Bundeswettbewerbsbehörde an die KommAustria weiterzuleiten und die KommAustria ist bei allen Verfahrensschritten, einschließlich solcher im Rahmen von beabsichtigten Anmeldungen, einzubinden. Die KommAustria ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Medienzusammenschlusses abzugeben. Diese muss innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 KartG 2005 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist, kann die KommAustria die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.Ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (Paragraph eins, des Komm-Austria-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Medienzusammenschlüssen nach Paragraph 8, KartG 2005 ist eine Kopie der Zusammenschlussanmeldung unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen von der Bundeswettbewerbsbehörde an die KommAustria weiterzuleiten und die KommAustria ist bei allen Verfahrensschritten, einschließlich solcher im Rahmen von beabsichtigten Anmeldungen, einzubinden. Die KommAustria ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Medienzusammenschlüssen nach Paragraph 8, KartG 2005 eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Medienzusammenschlusses abzugeben. Diese muss innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz eins, KartG 2005 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist, kann die KommAustria die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.
  8. (4b)Absatz 4 b,Konsultiert die KommAustria vor Abgabe einer Stellungnahme oder begründeten schriftlichen Empfehlung nach Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, das europäische Gremium für Mediendienste, informiert sie die Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich darüber und stellt ihr die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung. Konsultiert die KommAustria das europäische Gremium für Mediendienste erst im Verfahren vor dem Kartellgericht (§ 14 KartG 2005), informiert sie auch das Kartellgericht unverzüglich darüber und stellt ihm die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.Konsultiert die KommAustria vor Abgabe einer Stellungnahme oder begründeten schriftlichen Empfehlung nach Artikel 22, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, das europäische Gremium für Mediendienste, informiert sie die Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich darüber und stellt ihr die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung. Konsultiert die KommAustria das europäische Gremium für Mediendienste erst im Verfahren vor dem Kartellgericht (Paragraph 14, KartG 2005), informiert sie auch das Kartellgericht unverzüglich darüber und stellt ihm die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.
  9. (4c)Absatz 4 c,Stellungnahmen und begründete schriftliche Empfehlungen der KommAustria sowie die Information über die Konsultation und die Stellungnahmen des europäischen Gremiums gemäß Abs. 4b sind von der Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich dem Bundeskartellanwalt weiterzuleiten.Stellungnahmen und begründete schriftliche Empfehlungen der KommAustria sowie die Information über die Konsultation und die Stellungnahmen des europäischen Gremiums gemäß Absatz 4 b, sind von der Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich dem Bundeskartellanwalt weiterzuleiten.
  10. (4d)Absatz 4 d,Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert den Anmelder eines Medienzusammenschlusses unter Verweis auf die Fristen nach § 11 Abs. 1b KartG 2005 unverzüglich über die Konsultation des europäischen Gremiums gemäß Abs. 4b und stellt ihm unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten die Stellungnahme oder begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria sowie die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert den Anmelder eines Medienzusammenschlusses unter Verweis auf die Fristen nach Paragraph 11, Absatz eins b, KartG 2005 unverzüglich über die Konsultation des europäischen Gremiums gemäß Absatz 4 b und stellt ihm unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten die Stellungnahme oder begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria sowie die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.
  11. (4e)Absatz 4 e,Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der KommAustria gemäß Abs. 4a keinen Prüfungsantrag, sind der KommAustria die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der KommAustria sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen und in den Bericht nach § 2 Abs. 4 aufzunehmen.Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der KommAustria gemäß Absatz 4 a, keinen Prüfungsantrag, sind der KommAustria die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der KommAustria sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen und in den Bericht nach Paragraph 2, Absatz 4, aufzunehmen.
  12. (5)Absatz 5,Beabsichtigt die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere wegen Modifikationen des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens, die dessen nunmehrige Vereinbarkeit mit dem KartG sicherstellen,
    1. a)Litera adie Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach § 11 KartG 2005 nicht stellen wird, oderdie Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach Paragraph 11, KartG 2005 nicht stellen wird, oder
    2. b)Litera beinen nach § 11 KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen,einen nach Paragraph 11, KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen,
    so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt, im Fall eines Medienzusammenschlusses nach § 8 KartG 2005 der KommAustria – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt, im Fall eines Medienzusammenschlusses nach Paragraph 8, KartG 2005 der KommAustria – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 17, abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  13. (6)Absatz 6,Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und Tourismus und Wirtschaftsstandort eine Zusammenschlussanmeldung (§ 9 KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen weitergeleitet wird.Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz – InvKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,, der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und Tourismus und Wirtschaftsstandort eine Zusammenschlussanmeldung (Paragraph 9, KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen weitergeleitet wird.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 10.09.2021 bis 23.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine unionsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparaten sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie ist weiters berechtigt, den Bundeskartellanwalt, die Wettbewerbskommission, die Europäische Kommission, die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparate um Auskünfte sowie Stellungnahmen zu ersuchen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, den genannten Stellen nach den Vorschriften des ersten Satzes sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine unionsrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparaten sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie ist weiters berechtigt, den Bundeskartellanwalt, die Wettbewerbskommission, die Europäische Kommission, die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren einschließlich deren Geschäftsapparate um Auskünfte sowie Stellungnahmen zu ersuchen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, den genannten Stellen nach den Vorschriften des ersten Satzes sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.
  2. (1a)Absatz eins a,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde sämtliche nach der Strafprozessordnung, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, die für die Verfolgung von Verstößen gegen das KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und gegen Art. 101 und 102 AEUV notwendig sind.Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde sämtliche nach der Strafprozessordnung, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, die für die Verfolgung von Verstößen gegen das KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, und gegen Artikel 101 und 102 AEUV notwendig sind.
  3. (2)Absatz 2,Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können Kartellgericht und Kartellobergericht die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften sowie die Abgabe von begründeten Stellungnahmen ersuchen. Die BundesministerinDer Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus kann die Bundeswettbewerbsbehörde um die Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik ersuchen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde auch im Rahmen von Begutachtungsverfahren und der Vollziehung des Wettbewerbsrechts Stellungnahmen zu ihr Aufgabengebiet betreffende wettbewerbsrechtliche und wettbewerbsökonomische Fragen abgeben.
  4. (3)Absatz 3,Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt um Auskünfte ersuchen und in die Akten des Bundeskartellanwaltes Einsicht nehmen.
  5. (4)Absatz 4Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. (4)Absatz 4,Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. (4a)Absatz 4 a,Ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (§ 1 des Komm-Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 ist eine Kopie der Zusammenschlussanmeldung unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen von der Bundeswettbewerbsbehörde an die KommAustria weiterzuleiten und die KommAustria ist bei allen Verfahrensschritten, einschließlich solcher im Rahmen von beabsichtigten Anmeldungen, einzubinden. Die KommAustria ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Medienzusammenschlüssen nach § 8 KartG 2005 eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Medienzusammenschlusses abzugeben. Diese muss innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 KartG 2005 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist, kann die KommAustria die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.Ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (Paragraph eins, des Komm-Austria-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Medienzusammenschlüssen nach Paragraph 8, KartG 2005 ist eine Kopie der Zusammenschlussanmeldung unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen von der Bundeswettbewerbsbehörde an die KommAustria weiterzuleiten und die KommAustria ist bei allen Verfahrensschritten, einschließlich solcher im Rahmen von beabsichtigten Anmeldungen, einzubinden. Die KommAustria ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Medienzusammenschlüssen nach Paragraph 8, KartG 2005 eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Medienzusammenschlusses abzugeben. Diese muss innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz eins, KartG 2005 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist, kann die KommAustria die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.
  8. (4b)Absatz 4 b,Konsultiert die KommAustria vor Abgabe einer Stellungnahme oder begründeten schriftlichen Empfehlung nach Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, das europäische Gremium für Mediendienste, informiert sie die Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich darüber und stellt ihr die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung. Konsultiert die KommAustria das europäische Gremium für Mediendienste erst im Verfahren vor dem Kartellgericht (§ 14 KartG 2005), informiert sie auch das Kartellgericht unverzüglich darüber und stellt ihm die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.Konsultiert die KommAustria vor Abgabe einer Stellungnahme oder begründeten schriftlichen Empfehlung nach Artikel 22, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, das europäische Gremium für Mediendienste, informiert sie die Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich darüber und stellt ihr die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung. Konsultiert die KommAustria das europäische Gremium für Mediendienste erst im Verfahren vor dem Kartellgericht (Paragraph 14, KartG 2005), informiert sie auch das Kartellgericht unverzüglich darüber und stellt ihm die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.
  9. (4c)Absatz 4 c,Stellungnahmen und begründete schriftliche Empfehlungen der KommAustria sowie die Information über die Konsultation und die Stellungnahmen des europäischen Gremiums gemäß Abs. 4b sind von der Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich dem Bundeskartellanwalt weiterzuleiten.Stellungnahmen und begründete schriftliche Empfehlungen der KommAustria sowie die Information über die Konsultation und die Stellungnahmen des europäischen Gremiums gemäß Absatz 4 b, sind von der Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich dem Bundeskartellanwalt weiterzuleiten.
  10. (4d)Absatz 4 d,Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert den Anmelder eines Medienzusammenschlusses unter Verweis auf die Fristen nach § 11 Abs. 1b KartG 2005 unverzüglich über die Konsultation des europäischen Gremiums gemäß Abs. 4b und stellt ihm unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten die Stellungnahme oder begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria sowie die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert den Anmelder eines Medienzusammenschlusses unter Verweis auf die Fristen nach Paragraph 11, Absatz eins b, KartG 2005 unverzüglich über die Konsultation des europäischen Gremiums gemäß Absatz 4 b und stellt ihm unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten die Stellungnahme oder begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria sowie die Stellungnahmen des europäischen Gremiums umgehend nach Einlangen zur Verfügung.
  11. (4e)Absatz 4 e,Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der KommAustria gemäß Abs. 4a keinen Prüfungsantrag, sind der KommAustria die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der KommAustria sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen und in den Bericht nach § 2 Abs. 4 aufzunehmen.Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der KommAustria gemäß Absatz 4 a, keinen Prüfungsantrag, sind der KommAustria die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der KommAustria sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen und in den Bericht nach Paragraph 2, Absatz 4, aufzunehmen.
  12. (5)Absatz 5,Beabsichtigt die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere wegen Modifikationen des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens, die dessen nunmehrige Vereinbarkeit mit dem KartG sicherstellen,
    1. a)Litera adie Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach § 11 KartG 2005 nicht stellen wird, oderdie Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach Paragraph 11, KartG 2005 nicht stellen wird, oder
    2. b)Litera beinen nach § 11 KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen,einen nach Paragraph 11, KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen,
    so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt, im Fall eines Medienzusammenschlusses nach § 8 KartG 2005 der KommAustria – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt, im Fall eines Medienzusammenschlusses nach Paragraph 8, KartG 2005 der KommAustria – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 17, abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  13. (6)Absatz 6,Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und Tourismus und Wirtschaftsstandort eine Zusammenschlussanmeldung (§ 9 KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen weitergeleitet wird.Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz – InvKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,, der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungWirtschaft, Energie und Tourismus und Wirtschaftsstandort eine Zusammenschlussanmeldung (Paragraph 9, KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen weitergeleitet wird.

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