§ 27 LDG 1984 Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

2.

einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

  1. (1)Absatz einsIm Falle einer Verhinderung des Leiters
    1. 1.Ziffer einseiner Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;
    2. 2.Ziffer 2einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;
    3. 3.Ziffer 3einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz unbeschadet des Absatz 4, erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.
    Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Ziffer 3, hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Ziffer eins und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Ziffer 3, seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten Lehrers.
  2. (1a)Absatz eins aDie Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
  3. (2)Absatz 2Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.
  4. (3)Absatz 3Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
  5. (4)Absatz 4Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (Paragraph 52, Absatz 11,), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Absatz eins,, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.09.2020 bis 29.12.2022
(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

2.

einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

  1. (1)Absatz einsIm Falle einer Verhinderung des Leiters
    1. 1.Ziffer einseiner Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;
    2. 2.Ziffer 2einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;
    3. 3.Ziffer 3einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz unbeschadet des Absatz 4, erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.
    Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Ziffer 3, hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Ziffer eins und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Ziffer 3, seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten Lehrers.
  2. (1a)Absatz eins aDie Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
  3. (2)Absatz 2Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.
  4. (3)Absatz 3Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
  5. (4)Absatz 4Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (Paragraph 52, Absatz 11,), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Absatz eins,, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

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