§ 52 LDG 1984 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) – beträgtDie Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,) – beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
    2. 2.Ziffer 2für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht) 23 Wochenstunden,für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch zwei (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht) 23 Wochenstunden,
    3. 3.Ziffer 3für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch drei (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)

  2. (3)Absatz 3,Die Lehrverpflichtung nach Abs. 1 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,Die Lehrverpflichtung nach Absatz eins, vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
    1. 1.Ziffer einsfür den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
    2. 2.Ziffer 2für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe römisch zwei, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
    Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.
  3. (3a)Absatz 3 a,Landeslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.
  4. (4)Absatz 4,Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen eingesetzt werden,
    1. 1.Ziffer einsbis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich Peripheriegeräte um 2 Wochenstunden
    2. 2.Ziffer 2von 11 bis 25 solcher Anlagen um 2,5 Wochenstunden
    3. 3.Ziffer 3ab 26 solcher Anlagen um 3 Wochenstunden
  1. 1.Ziffer einsbis zu 10 Klassen um 0,5 Wochenstunden
  2. 2.Ziffer 2von 11 bis 20 Klassen um 1 Wochenstunde
  3. 3.Ziffer 3ab 21 Klassen um 1,5 Wochenstunden

der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

  1. (5)Absatz 5,Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4 genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Absatz 4, genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
  2. (6)Absatz 6,Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
  3. (7)Absatz 7,Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4 nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Absatz 4, nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
  4. (8)Absatz 8,Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Absatz eins bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.
  5. (9)Absatz 9,Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.
  6. (10)Absatz 10,Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
  7. (11)Absatz 11,Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 10 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist eine Stellvertretung der Schulleitung zu bestellen, deren Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Die Lehrverpflichtung vermindert sich höchstens um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 10 errechneten Abzugsstunden der Schulleitung 23 übersteigt. Die Schulleitung kann zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, ab 46 Abzugsstunden nach der Berechnung gemäß Abs. 10 zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landeslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Wird eine Landeslehrperson gemäß dem ersten Satz als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landesvertragslehrpersonen, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Lehrverpflichtung am Schulstandort höchstens um das im ersten und zweiten Satz vorgesehene Ausmaß an Abzugsstunden vermindert werden.Ergeben sich nach der Berechnung nach Absatz 10, mehr als 29 Abzugsstunden, so ist eine Stellvertretung der Schulleitung zu bestellen, deren Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Die Lehrverpflichtung vermindert sich höchstens um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Absatz 10, errechneten Abzugsstunden der Schulleitung 23 übersteigt. Die Schulleitung kann zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, ab 46 Abzugsstunden nach der Berechnung gemäß Absatz 10, zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landeslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Wird eine Landeslehrperson gemäß dem ersten Satz als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landesvertragslehrpersonen, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Lehrverpflichtung am Schulstandort höchstens um das im ersten und zweiten Satz vorgesehene Ausmaß an Abzugsstunden vermindert werden.
  8. (12)Absatz 12,Bei Anwendung der Abs. 10 und 11 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 8 anzuwenden.Bei Anwendung der Absatz 10 und 11 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Absatz 8, anzuwenden.
  9. (13)Absatz 13,Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 10 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 11 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 10, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Absatz 11, weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
  10. (14)Absatz 14,Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
  11. (15)Absatz 15,Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleitung gelten nur für die ernannte Schulleitung und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrpersonen. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertretung gelten nur für die bestellte Direktor-Stellvertretung und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung der Schulleitung oder der Direktor-Stellvertretung betraute Landeslehrpersonen sowie für Landeslehrpersonen, die gemäß Abs. 11 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut sind. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleitung gelten nur für die ernannte Schulleitung und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Leitung betraute Landeslehrpersonen. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertretung gelten nur für die bestellte Direktor-Stellvertretung und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 4 mit der Vertretung der Schulleitung oder der Direktor-Stellvertretung betraute Landeslehrpersonen sowie für Landeslehrpersonen, die gemäß Absatz 11, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut sind. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

    (Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

  12. (17)Absatz 17,Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
  13. (18)Absatz 18,Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.
  14. (19)Absatz 19,§ 43 Abs. 4 ist anzuwenden.Paragraph 43, Absatz 4, ist anzuwenden.
  15. (20)Absatz 20,§ 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt. Bei der Anwendung der Bestimmungen über das Zeitkonto (§ 61 Abs. 13 bis 19 GehG) auf Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer entsprechen die gemäß § 61 Abs. 4 GehG umgerechneten Wochenstunden Werteinheiten im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.Paragraph 61, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt. Bei der Anwendung der Bestimmungen über das Zeitkonto (Paragraph 61, Absatz 13 bis 19 GehG) auf Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer entsprechen die gemäß Paragraph 61, Absatz 4, GehG umgerechneten Wochenstunden Werteinheiten im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.08.2029
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