§ 51 LDG 1984 Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

LDG 1984 - Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

1.

720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);

2.

Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;

3.

pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten. Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.

(3) Beim Leiter einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 34 Z 21, BGBl. I Nr. 138/2017)

(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

(6a) Übersteigt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, die volle Lehrverpflichtung, so darf die Leiterin oder der Leiter die Gesamtsumme der eine volle Lehrverpflichtung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der volle Lehrverpflichtung der Schulleitung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.

(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.

(10) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landeslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 26c Abs. 12 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 26e), beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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