Entscheidungen zu § 51 Abs. 1 LDG 1984

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/14 2000/12/0272

Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom 15. September 1979 als vertragliche Volksschullehrerin (Vertrag vom 19. September 1979) des Landes Wien angestellt. Mit 1. April 1981 wurde sie zur pragmatischen Volksschullehrerin und mit 1. April 1982 zur Lehrerin des Polytechnischen Lehrgangs (Verwendungsgruppe L2a2) ernannt. Vom 15. September 1979 bis zum 31. August 1980 war sie am Polytechnischen Lehrgang M., vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1995 am Polytechnischen Leh... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.05.2004

TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/14 2000/12/0272

Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom 15. September 1979 als vertragliche Volksschullehrerin (Vertrag vom 19. September 1979) des Landes Wien angestellt. Mit 1. April 1981 wurde sie zur pragmatischen Volksschullehrerin und mit 1. April 1982 zur Lehrerin des Polytechnischen Lehrgangs (Verwendungsgruppe L2a2) ernannt. Vom 15. September 1979 bis zum 31. August 1980 war sie am Polytechnischen Lehrgang M., vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1995 am Polytechnischen Leh... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.05.2004

RS Vwgh 2004/5/14 2000/12/0272

Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §22 idF 1994/665;LDG 1984 §51 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Die Evaluierungstätigkeit ist - ungeachtet des Umstandes, dass sie eine Unterrichtstätigkeit (im Rahmen eines Schulversuchs) zum Gegenstand hat - selbst keine Unterrichtstätigkeit. Daran ändert auch nichts der "Arbeitsmodus" (der Großteil der Arbeit im Rahmen der Evaluierung wurde in der Schule verbracht, zum Teil auch mit ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.05.2004

RS Vwgh 2004/5/14 2000/12/0272

Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §22 idF 1994/665;LDG 1984 §51 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Die Evaluierungstätigkeit ist - ungeachtet des Umstandes, dass sie eine Unterrichtstätigkeit (im Rahmen eines Schulversuchs) zum Gegenstand hat - selbst keine Unterrichtstätigkeit. Daran ändert auch nichts der "Arbeitsmodus" (der Großteil der Arbeit im Rahmen der Evaluierung wurde in der Schule verbracht, zum Teil auch mit ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.05.2004

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