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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Dem LDG 1984 ist das Konzept einer auf Grund dienstrechtlicher Anrechnungsnormen fiktiv ermittelten "negativen Lehrverpflichtung", welche schon für sich genommen einen Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen auslöst, fremd (vgl. in diesem Sinne auch schon das E vom 9. Juni 2004, 2003/12/0066, insbesondere für die dort strittige Einrechnung gemäß § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984; die dort als Ausnahme von diesem Prinzip anerkannte Relevanz einer aus der Einrechnung von Mehrleistungen für Schularbeitsfächer entstehenden "negativen Lehrverpflichtung" für einen Anspruch nach den damals für Landeslehrer relevanten Bestimmungen des § 61 Abs. 1 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6 Z. 5 LDG 1984 beruhte auf der Gleichstellung solcher Mehrleistungen mit dauernder Unterrichtserteilung in dem in diesem Beschwerdefall maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungssystem). Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des die besoldungsrechtliche Abgeltung hier regelnden § 50 Abs. 1 LDG 1984 setzt die dort geregelte Vergütung jedenfalls eine "gehaltene Unterrichtsstunde" voraus. Aus dem Grunde des letzten Satzes des § 50 Abs. 1 LDG 1984 gilt dessen erster Satz auch für Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, wenn sie durch dauernde Unterrichtserteilung ihre Unterrichtsverpflichtung überschreiten.Dem LDG 1984 ist das Konzept einer auf Grund dienstrechtlicher Anrechnungsnormen fiktiv ermittelten "negativen Lehrverpflichtung", welche schon für sich genommen einen Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen auslöst, fremd vergleiche in diesem Sinne auch schon das E vom 9. Juni 2004, 2003/12/0066, insbesondere für die dort strittige Einrechnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz LDG 1984; die dort als Ausnahme von diesem Prinzip anerkannte Relevanz einer aus der Einrechnung von Mehrleistungen für Schularbeitsfächer entstehenden "negativen Lehrverpflichtung" für einen Anspruch nach den damals für Landeslehrer relevanten Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer 5, LDG 1984 beruhte auf der Gleichstellung solcher Mehrleistungen mit dauernder Unterrichtserteilung in dem in diesem Beschwerdefall maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungssystem). Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des die besoldungsrechtliche Abgeltung hier regelnden Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 setzt die dort geregelte Vergütung jedenfalls eine "gehaltene Unterrichtsstunde" voraus. Aus dem Grunde des letzten Satzes des Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 gilt dessen erster Satz auch für Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, wenn sie durch dauernde Unterrichtserteilung ihre Unterrichtsverpflichtung überschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120090.X01Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014