TE Vwgh Beschluss 2016/3/23 Ro 2015/12/0016

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Veröffentlicht am 23.03.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §48;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2007/I/096;
BDG 1979 §49 Abs2 idF 2007/I/096;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §16;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1 idF 2014/I/008;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2013/I/024;
LDG 1984 §51 Abs1 Z3 idF 2014/I/048;
LDG 1984 §51 Abs6 idF 2014/I/048;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 106 heute
  2. LDG 1984 § 106 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  15. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. LDG 1984 § 106 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  17. LDG 1984 § 106 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  18. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  20. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  21. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  22. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  23. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  24. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  25. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  29. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  30. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  31. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  32. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  33. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  34. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  35. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  37. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  38. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  39. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  40. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  41. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  42. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  43. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  44. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  45. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  46. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  47. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  48. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. LDG 1984 § 106 gültig von 14.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2000 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  52. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  53. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  54. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  55. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  56. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1998
  1. LDG 1984 § 43 heute
  2. LDG 1984 § 43 gültig ab 01.09.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2026 bis 31.08.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  4. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2025 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2013
  9. LDG 1984 § 43 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  10. LDG 1984 § 43 gültig von 01.01.2011 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  13. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  14. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  15. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  16. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  17. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  21. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  22. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. LDG 1984 § 51 heute
  2. LDG 1984 § 51 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 51 gültig von 31.07.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. LDG 1984 § 51 gültig von 01.08.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. LDG 1984 § 51 gültig von 15.06.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  8. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2009 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  11. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  12. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  13. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  14. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  15. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  16. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  17. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  18. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.1989 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1989
  19. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1989
  1. LDG 1984 § 51 heute
  2. LDG 1984 § 51 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 51 gültig von 31.07.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. LDG 1984 § 51 gültig von 01.08.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. LDG 1984 § 51 gültig von 15.06.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  8. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2009 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  11. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  12. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  13. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  14. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  15. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
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  18. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.1989 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1989
  19. LDG 1984 § 51 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1989
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des P W in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Juni 2015, Zl. LVwG-6/82/14-2015, betreffend Versagung von Überstundenvergütung (vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg belangte Behörde: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er war (jedenfalls) im Schuljahr 2014/2015 Leiter einer mehr als sieben Klassen umfassenden Schule. 1 Der Revisionswerber steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er war (jedenfalls) im Schuljahr 2014 aus 2015, Leiter einer mehr als sieben Klassen umfassenden Schule.

2 Seitens des Landesschulrates für Salzburg wurde er angewiesen, am Abend des 15. September 2014 an einer Informationsveranstaltung betreffend "Sport in der schulischen Tagesbetreuung" teilzunehmen. Nach der Aktenlage diente diese Veranstaltung der Vorstellung eines Projektes, im Zuge dessen seitens des Sportreferates des Landes Salzburg an Gruppen der schulischen Tagesbetreuung zweimal wöchentlich ausgebildete Sporttrainer kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten.

3 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 brachte der Revisionswerber vor, dass infolge seiner Teilnahme an dieser Veranstaltung vier Überstunden angefallen seien. Er beantragte deren Auszahlung oder einen bescheidmäßigen Abspruch über diese Anträge.

4 Mit Bescheid vom 28. Jänner 2015 wies die Salzburger Landesregierung diesen Antrag ab.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ihrerseits als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

6 Begründend vertrat es die Rechtsauffassung, eine wirksame Anordnung von Überstunden könne auch für Schulleiter ausschließlich durch das in § 43 Abs. 1 sechster Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984), bezeichnete landesgesetzlich zuständige Organ schriftlich in der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung angeordnet werden (was hier nicht geschehen sei). 6 Begründend vertrat es die Rechtsauffassung, eine wirksame Anordnung von Überstunden könne auch für Schulleiter ausschließlich durch das in Paragraph 43, Absatz eins, sechster Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, (im Folgenden: LDG 1984), bezeichnete landesgesetzlich zuständige Organ schriftlich in der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung angeordnet werden (was hier nicht geschehen sei).

7 Als Alternativbegründung führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg weiters Folgendes aus:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine anspruchsbegründende Anordnung einer Überstunde bzw Mehrdienstleistung vor, wenn sie von einem Dienstvorgesetzten ausgeht, dessen Weisung der Beamte befolgen muss. Ob der Dienstvorgesetzte nach der internen Kompetenzverteilung zur Weisung berechtigt war, ist belanglos (vgl VwGH 18.12.1996, Zl 95/12/0223 und 8.4.1992, Zl 86/12/0283 mwN). Unter diesem Gesichtspunkt war beschwerdegegenständlich die (behauptete) Anordnung konkludenter Überstunden durch den Landesschulrat trotz der Festlungen im Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl Nr 138/1995 idgF (im Folgenden: LDHG 1995), wonach mangels anderwärtiger Festlegungen nach § 1 Abs 1 leg cit die diesbezügliche Zuständigkeit grundsätzlich der belangten Behörde zukommt, nicht denkunmöglich."Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine anspruchsbegründende Anordnung einer Überstunde bzw Mehrdienstleistung vor, wenn sie von einem Dienstvorgesetzten ausgeht, dessen Weisung der Beamte befolgen muss. Ob der Dienstvorgesetzte nach der internen Kompetenzverteilung zur Weisung berechtigt war, ist belanglos vergleiche , VwGH 18.12.1996, Zl 95/12/0223 und 8.4.1992, Zl 86/12/0283 mwN). Unter diesem Gesichtspunkt war beschwerdegegenständlich die (behauptete) Anordnung konkludenter Überstunden durch den Landesschulrat trotz der Festlungen im Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 138 aus 1995, idgF (im Folgenden: LDHG 1995), wonach mangels anderwärtiger Festlegungen nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit die diesbezügliche Zuständigkeit grundsätzlich der belangten Behörde zukommt, nicht denkunmöglich.

Im Beschwerdefall ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass bereits im Zeitpunkt der behaupteten Erteilung (also nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers am Freitag, den 12.9.2014) feststand, dass die Teilnahme an der Veranstaltung am Montag, den 15.9.2014 die Leistung von Überstunden für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Kalenderwoche unumgänglich machte. Dem Beschwerdeführer war diesfalls noch ausreichender Gestaltungsspielraum zu zusinnen, um die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben dieser Kalenderwoche trotz Teilnahme an der Veranstaltung in Ausschöpfung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu erledigen. Schließlich lag die beschwerdegegenständliche Veranstaltung am Beginn der Kalenderwoche und dauerte von 19:30 bis 21:00 Uhr, dh auch unter Berücksichtigung der Reisezeit handelt es sich im Verhältnis zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von rund 46 Wochenstunden (wie von der belangten Behörde im Mail vom 6.11.2014 angezogen) um ein überschaubares Zeitausmaß, welches einem Ausgleich innerhalb der Kalenderwoche grundsätzlich zugänglich ist. Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet, dass annehmen ließe, dass er in der betreffenden Kalenderwoche nicht mehr in der Lage gewesen sei, die vier beschwerdegegenständlichen Stunden in Ausschöpfung der Normalarbeitszeit auszugleichen. Der nicht näher konkretisierte Hinweis auf den Arbeitsaufwand in der 2. Schulwoche ist diesfalls nicht ausreichend.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich ihm obliegt, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, wenn die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht ausreicht. Der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben rechtfertigt nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen zu sehen ist (vgl dazu auch VwGH 19.12.2012, Zl 2012/12/0049 mwN)."Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich ihm obliegt, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, wenn die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht ausreicht. Der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben rechtfertigt nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen zu sehen ist vergleiche , dazu auch VwGH 19.12.2012, Zl 2012/12/0049 mwN)."

8 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision erachtete das Landesverwaltungsgericht Salzburg deshalb als gegeben, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Richtigkeit der oben erstgenannten Begründung fehle. Grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der gebrauchten Alternativbegründung erblickte das Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionsschriftsatz selbst enthält kein abgesondertes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision. Im Zuge der Ausführung des Revisionsgrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit meint der Revisionswerber allerdings, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung des § 51 Abs. 6 LDG 1984 für die Annahme eines wirksamen Auftrages zur Überstundenerbringung und zu den Leistungsanforderungen an einen Schulleiter fehle. 9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionsschriftsatz selbst enthält kein abgesondertes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision. Im Zuge der Ausführung des Revisionsgrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit meint der Revisionswerber allerdings, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung des Paragraph 51, Absatz 6, LDG 1984 für die Annahme eines wirksamen Auftrages zur Überstundenerbringung und zu den Leistungsanforderungen an einen Schulleiter fehle.

10 Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Stellungnahme zur Revision, in welcher u.a. behauptet wird, der Landesschulrat für Salzburg sei nicht Dienstbehörde der Revisionswerberin und deshalb auch nicht zur Anordnung von Überstunden befugt. Kostenersatz wurde in dieser Stellungnahme nicht angesprochen.

11 Der Revisionswerber erstattete eine Replik zu dieser Stellungnahme, in welcher er als (weitere) Zulässigkeitsgründe der ordentlichen Revision die von der Salzburger Landesregierung aufgeworfene Zuständigkeitsfrage sowie weiters "die Klärungsbedürftigkeit der Frage der Möglichkeit des Ausgleichens von in einer Woche geleisteten Überstunden durch geringere Dienstleistungen im weiteren Verlauf der Woche oder in späteren Wochen speziell in Bezug auf Schulleiter" und hier wiederum speziell in Bezug auf die Jahresnorm ins Treffen führt.

12 Die Revision ist unzulässig:

13 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 13 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 14 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

15 Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074). 15 Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074).

16 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ro 2015/12/0006). 16 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ro 2015/12/0006).

17 Es mag hier durchaus zutreffen, dass die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg in seiner Zulässigkeitsbegründung dargestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist.

18 Vorliegendenfalls beruht das angefochtene Erkenntnis aber auch auf der oben zitierten tragfähigen Alternativbegründung. In einer solchen Konstellation ist die eben wiedergegebene Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auch auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 29. Mai 2015, Ro 2015/07/0013). 18 Vorliegendenfalls beruht das angefochtene Erkenntnis aber auch auf der oben zitierten tragfähigen Alternativbegründung. In einer solchen Konstellation ist die eben wiedergegebene Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auch auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 29. Mai 2015, Ro 2015/07/0013).

19 Unbeschadet der Frage, ob das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers zur Alternativbegründung hier überhaupt den formalen Anforderungen seiner gesonderten Darstellung "in der Revision" genügt, erweist es sich auch als inhaltlich ungeeignet, grundsätzliche Rechtsfragen, von denen die Richtigkeit dieser Alternativbegründung abhängt, darzutun:

20 § 106 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 4 und 5 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, lautet: 20 Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 4, und 5 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, lautet:

"8. Abschnitt

BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:Paragraph 106, (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, 1. Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54,

...

  1. (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daßDie nach Absatz eins, für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Absatz eins, genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß

2. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

...

4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 2 richtet, 4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach Paragraph 2, richtet,

5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,"

21 Gemäß § 16 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen (oder nach § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - im Folgenden: BDG 1979 - im Verhältnis 1:1 ausgeglichen) werden, eine Überstundenvergütung. 21 Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54 (im Folgenden: GehG) gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen (oder nach Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 - im Folgenden: BDG 1979 - im Verhältnis 1:1 ausgeglichen) werden, eine Überstundenvergütung.

22 § 43 Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach 22 Paragraph 43, Absatz eins, LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach

dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013 lautet:dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, lautet:

"Lehrverpflichtung

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im AusmaßParagraph 43, (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (Paragraphen 48, 64 f, f, sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten, 1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und 2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Ziffer eins, vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Ziffer 2, verbunden sind, und

3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3 3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Ziffer eins, und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Absatz 3

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden."Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Ziffer eins, und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der Paragraphen 64, ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Ziffer eins, bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Ziffer eins, und 2 jeweils ausschließlich das in Ziffer eins, und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden."

23 § 51 Abs. 1 und 6 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014 lautet: 23 Paragraph 51, Absatz eins, und 6 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, lautet:

"Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:Paragraph 51, (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist Paragraph 43, Absatz eins, erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);

2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist; 2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden ist;

3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.

...

  1. (6)Absatz 6,Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit."Abweichend von den Absatz eins, bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit."

24 § 48 BDG 1979 enthält nähere Bestimmungen betreffend den Dienstplan der Bundesbeamten. 24 Paragraph 48, BDG 1979 enthält nähere Bestimmungen betreffend den Dienstplan der Bundesbeamten.

25 § 49 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 lautet: 25 Paragraph 49, Absatz eins, bis 4 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet:

"Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49, (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

  1. (2)Absatz 2,An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  2. (3)Absatz 3,Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  3. (4)Absatz 4,Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    1. 1.Ziffer eins
      im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. 2.Ziffer 2
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. 3.Ziffer 3
      im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten."
    26 Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung auf Auslegungsfragen des § 51 Abs. 6 LDG 1984 stützt, lässt sich lediglich im Zusammenhalt mit der (sonstigen) inhaltlichen Ausführung der Revision erkennen, dass der Revisionswerber offenkundig die Auffassung vertritt, die zitierte Gesetzesbestimmung enthalte eine Fiktion, jedenfalls aber eine Vermutung, wonach die dort umschriebenen Schulleiter "durch ihre Leitertätigkeit" die Jahresnorm im Verständnis des § 51 Abs. 1 LDG 1984 erfüllten. Vor diesem Hintergrund sei die hier angeordnete Teilnahme an der Informationsveranstaltung jedenfalls als Anordnung einer Mehrdienstleistung aufzufassen.26 Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung auf Auslegungsfragen des Paragraph 51, Absatz 6, LDG 1984 stützt, lässt sich lediglich im Zusammenhalt mit der (sonstigen) inhaltlichen Ausführung der Revision erkennen, dass der Revisionswerber offenkundig die Auffassung vertritt, die zitierte Gesetzesbestimmung enthalte eine Fiktion, jedenfalls aber eine Vermutung, wonach die dort umschriebenen Schulleiter "durch ihre Leitertätigkeit" die Jahresnorm im Verständnis des Paragraph 51, Absatz eins, LDG 1984 erfüllten. Vor diesem Hintergrund sei die hier angeordnete Teilnahme an der Informationsveranstaltung jedenfalls als Anordnung einer Mehrdienstleistung aufzufassen.
    27 Damit verkennt der Revisionswerber freilich den eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage etwa den hg. Beschluss vom 4. August 2015, Ra 2015/06/0062) des § 51 Abs. 6 LDG 1984, welcher sich darauf beschränkt, die dort umschriebenen Schulleiter von der regelmäßigen Unterrichtserteilung zu befreien. Daraus wiederum folgt, dass diese Leiter nicht etwa schon auf Grund ihrer diesbezüglichen Stellung von der Verpflichtung zur Erfüllung der Jahresnorm befreit sind, sondern vielmehr (bloß), dass sie diese durch Ausübung der in § 51 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 angeführten "pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule" real zu erfüllen haben. Zu Unrecht geht der Revisionswerber von einem Gegensatz zwischen seiner "Leitertätigkeit" und der ihm hier aufgetragenen Teilnahme an der genannten Informationsveranstaltung aus. Zutreffend ist vielmehr, dass - seine Befugnis zur Weisungserteilung vorausgesetzt - der Landesschulrat für Salzburg durch die in Rede stehende Anordnung an den Revisionswerber, an der Informationsveranstaltung teilzunehmen, in jedenfalls vertretbarer Weise pädagogisch-administrative Aufgaben aus der Leitung der Schule festgelegt hat, welche der Revisionswerber gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 im Rahmen der Jahresnorm zu erfüllen hatte.27 Damit verkennt der Revisionswerber freilich den eindeutigen Gesetzeswortlaut vergleiche , zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage etwa den hg. Beschluss vom 4. August 2015, Ra 2015/06/0062) des Paragraph 51, Absatz 6, LDG 1984, welcher sich darauf beschränkt, die dort umschriebenen Schulleiter von der regelmäßigen Unterrichtserteilung zu befreien. Daraus wiederum folgt, dass diese Leiter nicht etwa schon auf Grund ihrer diesbezüglichen Stellung von der Verpflichtung zur Erfüllung der Jahresnorm befreit sind, sondern vielmehr (bloß), dass sie diese durch Ausübung der in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 angeführten "pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule" real zu erfüllen haben. Zu Unrecht geht der Revisionswerber von einem Gegensatz zwischen seiner "Leitertätigkeit" und der ihm hier aufgetragenen Teilnahme an der genannten Informationsveranstaltung aus. Zutreffend ist vielmehr, dass - seine Befugnis zur Weisungserteilung vorausgesetzt - der Landesschulrat für Salzburg durch die in Rede stehende Anordnung an den Revisionswerber, an der Informationsveranstaltung teilzunehmen, in jedenfalls vertretbarer Weise pädagogisch-administrative Aufgaben aus der Leitung der Schule festgelegt hat, welche der Revisionswerber gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 im Rahmen der Jahresnorm zu erfüllen hatte.
    28 Soweit der Revisionswerber die Frage "der Möglichkeit des Ausgleiches von in einer Woche geleisteten Überstunden durch geringere Dienstleistung im weiteren Verlauf der Woche" als grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, genügt es, ihm die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, 2009/12/0105, und vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0090, entgegenzuhalten. Im erstzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Beurteilung allfälliger Überstundenansprüche gemäß § 16 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 infolge Mehrleistungen eines Landeslehrers im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 "von der korrekt berechneten Jahresnorm" auszugehen ist. Nur eine Überschreitung der Jahresnorm des Landeslehrers durch Tätigkeiten gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 könnte somit geeignet sein, Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden zu begründen. In dem oben zweitgenannten Erkenntnis übertrug der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung auch auf Schulleiter, indem er es für eine begehrte Abgeltung von Zeiten gemäß § 16 GehG iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 für entscheidend hielt, ob eine Anordnung an den Schulleiter vorliegt, über dessen Jahresnorm hinausgehende zeitliche Mehrdienstleistungen zu erbringen.28 Soweit der Revisionswerber die Frage "der Möglichkeit des Ausgleiches von in einer Woche geleisteten Überstunden durch geringere Dienstleistung im weiteren Verlauf der Woche" als grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, genügt es, ihm die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, 2009/12/0105, und vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0090, entgegenzuhalten. Im erstzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Beurteilung allfälliger Überstundenansprüche gemäß Paragraph 16, GehG in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 infolge Mehrleistungen eines Landeslehrers im Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 "von der korrekt berechneten Jahresnorm" auszugehen ist. Nur eine Überschreitung der Jahresnorm des Landeslehrers durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 könnte somit geeignet sein, Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden zu begründen. In dem oben zweitgenannten Erkenntnis übertrug der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung auch auf Schulleiter, indem er es für eine begehrte Abgeltung von Zeiten gemäß Paragraph 16, GehG in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 für entscheidend hielt, ob eine Anordnung an den Schulleiter vorliegt, über dessen Jahresnorm hinausgehende zeitliche Mehrdienstleistungen zu erbringen.
    29 Die der vom Revisionswerber umschriebenen Rechtsfrage zugrunde liegende Annahme des tagesbezogenen Entstehens von "Überstunden" eines Schulleiters steht die vorzitierte Rechtsprechung, aber auch der Umstand entgegen, dass ein "Dienstplan" im Verständnis des § 48 BDG 1979 für Schulleiter nicht existiert, sodass eine Überstundenanordnung jedenfalls eine Überschreitung der Jahresnorm verfügen müsste.29 Die der vom Revisionswerber umschriebenen Rechtsfrage zugrunde liegende Annahme des tagesbezogenen Entstehens von "Überstunden" eines Schulleiters steht die vorzitierte Rechtsprechung, aber auch der Umstand entgegen, dass ein "Dienstplan" im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 für Schulleiter nicht existiert, sodass eine Überstundenanordnung jedenfalls eine Überschreitung der Jahresnorm verfügen müsste.
    30 Selbst wenn man - im Gegensatz zum Vorgesagten - in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen (vgl. § 49 Abs. 1 BDG 1979) vom Entstehen einer Mehrdienstleistung bei Überschreiten einer (planmäßigen) Tagesdienstzeit ausgehen wollte, folgte aus der dann gebotenen entsprechenden Anwendung auch des Absatzes 2 des § 49 BDG 1979, dass solche Mehrdienstleistungen - bevor pekuniär abgeltbare Überstundenansprüche überhaupt entstehen können - innerhalb eines Vierteljahres auszugleichen wären.30 Selbst wenn man - im Gegensatz zum Vorgesagten - in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen vergleiche , Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979) vom Entstehen einer Mehrdienstleistung bei Überschreiten einer (planmäßigen) Tagesdienstzeit ausgehen wollte, folgte aus der dann gebotenen entsprechenden Anwendung auch des Absatzes 2 des Paragraph 49, BDG 1979, dass solche Mehrdienstleistungen - bevor pekuniär abgeltbare Überstundenansprüche überhaupt entstehen können - innerhalb eines Vierteljahres auszugleichen wären.
    31 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Ergebnis (lediglich) festgestellt, dass für die Teilnahme des Revisionswerbers an der Informationsveranstaltung, also für seine diesbezügliche am 16. September 2014 erbrachte Dienstleistung, kein Überstundenanspruch gebühre.
    32 Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Revisionswerbers in seinem ergänzenden Schriftsatz, wonach er durch seine Dienstleistungen insgesamt die Jahresnorm überschritten habe, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bedeutungslos. Dass eine Überschreitung der Jahresnorm (schon) durch die am 16. September 2014 erbrachten Mehrleistungen eingetreten wäre und dies dem Landesschulrat im Zeitpunkt der hier strittigen Anordnung bekannt gewesen wäre, wird vom Revisionswerber nicht behauptet.
    33 Vor diesem Hintergrund hängt die Rechtmäßigkeit der Alternativbegründung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg aber auch nicht von der Frage ab, ob der Landesschulrat für Salzburg zur Anordnung von Mehrdienstleistungen überhaupt zuständig gewesen wäre. Verneinendenfalls scheiterte der Anspruch auf Überstundenentschädigung schon daran, bejahendenfalls deshalb, weil das Landesverwaltungsgericht Salzburg ohne Verkennung grundsätzlicher Rechtsfragen davon ausgegangen war, dass auch inhaltlich keine Überstundenanordnung vorliege.
    34 Die Revision eignet sich somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.34 Die Revision eignet sich somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
    Wien, am 23. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120016.J00

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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