§ 32a FSG Feuerwehrführerschein

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:

1.

Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;

2.

Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;

3.

Mindestalter: 18 Jahre;

4.

Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;

5.

gesundheitliche Eignung.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

1.

Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;

2.

die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.

(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig

1.

für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder

2.

wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.

(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.

(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein FahrzeugFeuerwehrfahrzeug der KlasseKlassen C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt oder C1 oder der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der KlasseKlassen D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 § 20 Abs. 4 nicht.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 19.01.2013 bis 30.09.2015

(1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:

1.

Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;

2.

Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;

3.

Mindestalter: 18 Jahre;

4.

Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;

5.

gesundheitliche Eignung.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

1.

Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;

2.

die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.

(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig

1.

für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder

2.

wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.

(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.

(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein FahrzeugFeuerwehrfahrzeug der KlasseKlassen C, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt oder C1 oder der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der KlasseKlassen D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 § 20 Abs. 4 nicht.

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