§ 32a FSG Feuerwehrführerschein

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
    1. 1.Ziffer einsBesitz eines Feuerwehrdienstpasses;
    2. 2.Ziffer 2Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
    3. 3.Ziffer 3Mindestalter: 18 Jahre;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
    5. 5.Ziffer 5gesundheitliche Eignung.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsForm und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
    2. 2.Ziffer 2die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
  4. (4)Absatz 4,Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
  5. (5)Absatz 5,Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
  6. (6)Absatz 6,Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 4, nicht.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 01.10.2015 bis 23.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:
    1. 1.Ziffer einsBesitz eines Feuerwehrdienstpasses;
    2. 2.Ziffer 2Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
    3. 3.Ziffer 3Mindestalter: 18 Jahre;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
    5. 5.Ziffer 5gesundheitliche Eignung.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur hat durch Verordnung festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsForm und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
    2. 2.Ziffer 2die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.
  4. (4)Absatz 4,Der Feuerwehrführerschein wird ungültig
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.
  5. (5)Absatz 5,Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.
  6. (6)Absatz 6,Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt Paragraph 20, Absatz 4, nicht.

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