§ 4 BaSAG Festlegung der Planinhalte

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
    2. 2.Ziffer 2den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 vorgesehen ist;den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, vorgesehen ist;
    3. 3.Ziffer 3den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß § 9 Abs. 4, § 21 und § 22 sowie nach Anlage zu § 9 und Anlage zu § 21 von den Instituten vorzulegenden Informationen; undden Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 21 und Paragraph 22, sowie nach Anlage zu Paragraph 9 und Anlage zu Paragraph 21, von den Instituten vorzulegenden Informationen; und
    4. 4.Ziffer 4den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 27 und 28 sowie nach Anlage zu § 27.den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 27 und 28 sowie nach Anlage zu Paragraph 27,
    Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 Folgendes zu berücksichtigen:Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Absatz eins, Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; unddie Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; und
    2. 2.Ziffer 2die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
  3. (3)Absatz 3Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Diese Verpflichtung besteht nicht in Bezug auf CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3. Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Diese Verpflichtung besteht nicht in Bezug auf CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Absatz eins und 2 sowie die Paragraphen 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
    2. 2.Ziffer 2den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 vorgesehen ist;den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, vorgesehen ist;
    3. 3.Ziffer 3den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß § 9 Abs. 4, § 21 und § 22 sowie nach Anlage zu § 9 und Anlage zu § 21 von den Instituten vorzulegenden Informationen; undden Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 21 und Paragraph 22, sowie nach Anlage zu Paragraph 9 und Anlage zu Paragraph 21, von den Instituten vorzulegenden Informationen; und
    4. 4.Ziffer 4den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 27 und 28 sowie nach Anlage zu § 27.den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 27 und 28 sowie nach Anlage zu Paragraph 27,
    Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 Folgendes zu berücksichtigen:Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Absatz eins, Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; unddie Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; und
    2. 2.Ziffer 2die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
  3. (3)Absatz 3Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Diese Verpflichtung besteht nicht in Bezug auf CRR-Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3. Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Diese Verpflichtung besteht nicht in Bezug auf CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Absatz eins und 2 sowie die Paragraphen 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.

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