§ 24a SpkG Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 3, bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 3, nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer eins, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist. Der Bundesminister für Finanzen kann den Prüfungsverband bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung durch Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm übertragenen Prüfungen gemäß § 24 Abs. 4 anhalten.Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist. Der Bundesminister für Finanzen kann den Prüfungsverband bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung durch Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm übertragenen Prüfungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, anhalten.

    (Anm.: (4)) Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Abs. 3 beharrlich nicht umgesetzt werden.Anmerkung, (4)) Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Absatz 3, beharrlich nicht umgesetzt werden.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 17.06.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsBestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 3, bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 3, nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer eins, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist. Der Bundesminister für Finanzen kann den Prüfungsverband bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung durch Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm übertragenen Prüfungen gemäß § 24 Abs. 4 anhalten.Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist. Der Bundesminister für Finanzen kann den Prüfungsverband bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung durch Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm übertragenen Prüfungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, anhalten.

    (Anm.: (4)) Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Abs. 3 beharrlich nicht umgesetzt werden.Anmerkung, (4)) Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Absatz 3, beharrlich nicht umgesetzt werden.

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