(Anm.: (4)) Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Abs. 3 beharrlich nicht umgesetzt werden.Anmerkung, (4)) Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Absatz 3, beharrlich nicht umgesetzt werden.
0 Kommentare zu § 24a SpkG