§ 20 SpkG Geltendmachung der Haftung

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

1.

des Sparkassenrates und

2.

des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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