Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 SpkG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 SpkG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 SpkG