§ 14 SpkG Organe der Sparkasse

SpkG - Sparkassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Organe der Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenrat.

(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten Mitglieder der Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig. Die Höhe des Sitzungsgeldes darf einen den Aufgaben der Organmitglieder und dem Geschäftsumfang der Sparkasse angemessenen Betrag nicht übersteigen. Arbeitnehmervertreter haben nur Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

(3) Der Sparkassenrat und seine Ausschüsse dürfen höchstens zu einem Drittel aus Mitgliedern der Gemeindevertretung der Haftungsgemeinde(n) oder der Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen; auf dieses Drittel sind vom Betriebsrat entsendete Mitglieder, die zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung sind, nicht anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 SpkG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 SpkG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 SpkG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 SpkG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 SpkG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 SpkG
§ 15 SpkG