§ 30k GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Unterlagen gemäß § 222 Abs. 1 UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.Der Aufsichtsrat hat die Unterlagen gemäß Paragraph 222, Absatz eins, UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
  2. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat folgende Unterlagen zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten:
    1. 1.Ziffer einsdie in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;die in Paragraph 222, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;gegebenenfalls die in Paragraph 244, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (Paragraph 267 c, UGB);
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR-VG);gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (Paragraph 4, CBCR-VG);
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ArbVG.
  3. (2)Absatz 2In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. (Anm. 1)In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. Anmerkung 1)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 7 BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

  4. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 06.12.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Unterlagen gemäß § 222 Abs. 1 UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.Der Aufsichtsrat hat die Unterlagen gemäß Paragraph 222, Absatz eins, UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
  2. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat folgende Unterlagen zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten:
    1. 1.Ziffer einsdie in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;die in Paragraph 222, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;gegebenenfalls die in Paragraph 244, Absatz eins, UGB genannten Unterlagen;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (Paragraph 267 c, UGB);
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR-VG);gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (Paragraph 4, CBCR-VG);
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß Paragraph 108, Absatz 5, ArbVG.
  3. (2)Absatz 2In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. (Anm. 1)In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben. Anmerkung 1)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 7 BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

  4. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen.