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(Anm.: (16)) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung der Aufsicht gemäß § 24a beim Prüfungsverband einen Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) handelt als Organ des Bundesministers für Finanzen und ist in dieser Funktion ausschließlich dessen Weisungen unterworfen. Im Übrigen ist § 76 BWG sinngemäß anzuwenden.Anmerkung, (16)) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung der Aufsicht gemäß Paragraph 24 a, beim Prüfungsverband einen Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) handelt als Organ des Bundesministers für Finanzen und ist in dieser Funktion ausschließlich dessen Weisungen unterworfen. Im Übrigen ist Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: (16)) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung der Aufsicht gemäß § 24a beim Prüfungsverband einen Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) handelt als Organ des Bundesministers für Finanzen und ist in dieser Funktion ausschließlich dessen Weisungen unterworfen. Im Übrigen ist § 76 BWG sinngemäß anzuwenden.Anmerkung, (16)) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung der Aufsicht gemäß Paragraph 24 a, beim Prüfungsverband einen Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) handelt als Organ des Bundesministers für Finanzen und ist in dieser Funktion ausschließlich dessen Weisungen unterworfen. Im Übrigen ist Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden.