§ 318 VAG Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
§ 318.Paragraph 318,

Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 241,, Paragraph 243, oder Paragraph 245, oder eine Pflicht gemäß Paragraph 246 a, Absatz eins bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 18.02.2026
§ 318.Paragraph 318,

Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 241,, Paragraph 243, oder Paragraph 245, oder eine Pflicht gemäß Paragraph 246 a, Absatz eins bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

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