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Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 241,, Paragraph 243, oder Paragraph 245, oder eine Pflicht gemäß Paragraph 246 a, Absatz eins bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 oder eine Pflicht gemäß § 246a Abs. 1 bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 241,, Paragraph 243, oder Paragraph 245, oder eine Pflicht gemäß Paragraph 246 a, Absatz eins bis 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.