Art. 1 § 16 GenRevG 1997 Inhalt und Ablauf der Prüfung

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfasst alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlussprüfung zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muss unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
    1. 1.Ziffer einsTheorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
      1. a)Litera aVorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
      2. b)Litera bbetriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,
      3. c)Litera cinternationale Rechnungslegungsstandards,
      4. d)Litera dwirtschaftliches Prüfungswesen,
      5. e)Litera eAnalyse des Jahresabschlusses,
      6. f)Litera finternationale Prüfungsgrundsätze,
      7. g)Litera gGebarungsprüfung,
      8. h)Litera hRisikomanagement und interne Kontrolle und
      9. i)Litera igesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und
    2. 1.Ziffer einsKerngebiete:
      1. a)Litera aTheorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
      2. b)Litera bVorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
      3. c)Litera cinternationale Rechnungslegungsstandards,
      4. d)Litera dAnalyse des Jahresabschlusses,
      5. e)Litera eKostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen,
      6. f)Litera fRisikomanagement und interne Kontrolle,
      7. g)Litera gwirtschaftliches Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten einschließlich internationaler Prüfungsgrundsätze nach Art. 26 der Abschlussprüfungs-Richtlinie,wirtschaftliches Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten einschließlich internationaler Prüfungsgrundsätze nach Artikel 26, der Abschlussprüfungs-Richtlinie,
      8. h)Litera hGebarungsprüfung,
      9. i)Litera igesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit,
      10. j)Litera jgesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
      11. k)Litera kNachhaltigkeitsanalyse,
      12. l)Litera lDue-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und
      13. m)Litera mrechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der Abschlussprüfungs-Richtlinie;rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26 a, der Abschlussprüfungs-Richtlinie;
    3. 2.Ziffer 2soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,
      1. a)Litera aGesellschaftsrecht und Corporate Governance,
      2. b)Litera bInsolvenzrecht,
      3. c)Litera cSteuerrecht,
      4. d)Litera dBürgerliches Recht und Unternehmensrecht,
      5. e)Litera eArbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,
      6. f)Litera fInformationssysteme und Informatik,
      7. g)Litera gBetriebswirtschaft,
      8. h)Litera hVolkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
      9. i)Litera iMathematik und Statistik,
      10. j)Litera jwesentliche Grundzüge der betrieblichen Finanzverwaltung und
      11. k)Litera kBankrecht und gemeinnütziges Wohnungsrecht.
  3. (3)Absatz 3Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, von denen sich eine schwerpunktmäßig mit der Rechnungslegung, eine mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, eine mit Betriebswirtschaftslehre und eine mit Rechtslehre zu befassen hat. Die Prüfungsfragen für jede Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Prüfungskandidaten in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
  4. (4)Absatz 4Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungskandidaten haben für jeden Prüfungsabschnitt (Klausurarbeit, mündliche Prüfung, Wiederholung von mündlichen Teilprüfungen, Mündliche Ergänzungsprüfung für Wirtschaftsprüfer) eine vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände per Beschluss festzusetzende Prüfungsgebühr zu bezahlen, die höchstens die Hälfte der im Zusammenhang mit dieser Prüfung pro Kandidat anteilig anfallenden Kosten ausmachen darf. Die andere Hälfte ist von den Mitgliedern der VÖR nach dem Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren vor der konkreten Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu bezahlen.
  6. (6)Absatz 6Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Abs. 5 festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Abs. 5 festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Abs. 5 festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 Satz 2 zu bezahlen.Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Absatz 5, festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Absatz 5, festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Absatz 5, festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, Satz 2 zu bezahlen.
  7. (3)Absatz 3Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, die sich schwerpunktmäßig mit folgenden Themen zu befassen haben:
    1. 1.Ziffer einsRechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung einschließlich der gesetzlichen Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    2. 2.Ziffer 2Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften einschließlich der Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a Abschlussprüfungs-Richtlinie,Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften einschließlich der Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26 a, Abschlussprüfungs-Richtlinie,
    3. 3.Ziffer 3Betriebswirtschaftslehre und
    4. 4.Ziffer 4Rechtslehre.
  1. (4)Absatz 4Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
  2. (5)Absatz 5Die Prüfungskandidaten haben für jeden Prüfungsabschnitt (Klausurarbeit, mündliche Prüfung, Wiederholung von mündlichen Teilprüfungen, Mündliche Ergänzungsprüfung für Wirtschaftsprüfer) eine vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände per Beschluss festzusetzende Prüfungsgebühr zu bezahlen, die höchstens die Hälfte der im Zusammenhang mit dieser Prüfung pro Kandidat anteilig anfallenden Kosten ausmachen darf. Die andere Hälfte ist von den Mitgliedern der VÖR nach dem Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren vor der konkreten Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu bezahlen.
  3. (6)Absatz 6Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Abs. 5 festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Abs. 5 festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Abs. 5 festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 Satz 2 zu bezahlen.Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Absatz 5, festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Absatz 5, festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Absatz 5, festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, Satz 2 zu bezahlen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.01.2021 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfasst alle im folgenden genannten Sachgebiete, besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil und dient der Feststellung, ob der Prüfungskandidat eine theoretische Ausbildung auf dem Niveau eines Universitätsabschlusses erhalten hat. Die Prüfung hat überdies die Fähigkeit des Prüfungskandidaten zur praktischen Anwendung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei der Revision und der Abschlussprüfung zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muss unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
    1. 1.Ziffer einsTheorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
      1. a)Litera aVorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
      2. b)Litera bbetriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,
      3. c)Litera cinternationale Rechnungslegungsstandards,
      4. d)Litera dwirtschaftliches Prüfungswesen,
      5. e)Litera eAnalyse des Jahresabschlusses,
      6. f)Litera finternationale Prüfungsgrundsätze,
      7. g)Litera gGebarungsprüfung,
      8. h)Litera hRisikomanagement und interne Kontrolle und
      9. i)Litera igesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und
    2. 1.Ziffer einsKerngebiete:
      1. a)Litera aTheorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
      2. b)Litera bVorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
      3. c)Litera cinternationale Rechnungslegungsstandards,
      4. d)Litera dAnalyse des Jahresabschlusses,
      5. e)Litera eKostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen,
      6. f)Litera fRisikomanagement und interne Kontrolle,
      7. g)Litera gwirtschaftliches Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten einschließlich internationaler Prüfungsgrundsätze nach Art. 26 der Abschlussprüfungs-Richtlinie,wirtschaftliches Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten einschließlich internationaler Prüfungsgrundsätze nach Artikel 26, der Abschlussprüfungs-Richtlinie,
      8. h)Litera hGebarungsprüfung,
      9. i)Litera igesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit,
      10. j)Litera jgesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
      11. k)Litera kNachhaltigkeitsanalyse,
      12. l)Litera lDue-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und
      13. m)Litera mrechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der Abschlussprüfungs-Richtlinie;rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26 a, der Abschlussprüfungs-Richtlinie;
    3. 2.Ziffer 2soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,
      1. a)Litera aGesellschaftsrecht und Corporate Governance,
      2. b)Litera bInsolvenzrecht,
      3. c)Litera cSteuerrecht,
      4. d)Litera dBürgerliches Recht und Unternehmensrecht,
      5. e)Litera eArbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,
      6. f)Litera fInformationssysteme und Informatik,
      7. g)Litera gBetriebswirtschaft,
      8. h)Litera hVolkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
      9. i)Litera iMathematik und Statistik,
      10. j)Litera jwesentliche Grundzüge der betrieblichen Finanzverwaltung und
      11. k)Litera kBankrecht und gemeinnütziges Wohnungsrecht.
  3. (3)Absatz 3Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, von denen sich eine schwerpunktmäßig mit der Rechnungslegung, eine mit der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, eine mit Betriebswirtschaftslehre und eine mit Rechtslehre zu befassen hat. Die Prüfungsfragen für jede Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Prüfungskandidaten in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
  4. (4)Absatz 4Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Prüfungskandidaten haben für jeden Prüfungsabschnitt (Klausurarbeit, mündliche Prüfung, Wiederholung von mündlichen Teilprüfungen, Mündliche Ergänzungsprüfung für Wirtschaftsprüfer) eine vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände per Beschluss festzusetzende Prüfungsgebühr zu bezahlen, die höchstens die Hälfte der im Zusammenhang mit dieser Prüfung pro Kandidat anteilig anfallenden Kosten ausmachen darf. Die andere Hälfte ist von den Mitgliedern der VÖR nach dem Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren vor der konkreten Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu bezahlen.
  6. (6)Absatz 6Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Abs. 5 festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Abs. 5 festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Abs. 5 festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 Satz 2 zu bezahlen.Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Absatz 5, festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Absatz 5, festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Absatz 5, festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, Satz 2 zu bezahlen.
  7. (3)Absatz 3Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, die sich schwerpunktmäßig mit folgenden Themen zu befassen haben:
    1. 1.Ziffer einsRechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung einschließlich der gesetzlichen Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    2. 2.Ziffer 2Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften einschließlich der Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a Abschlussprüfungs-Richtlinie,Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften einschließlich der Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26 a, Abschlussprüfungs-Richtlinie,
    3. 3.Ziffer 3Betriebswirtschaftslehre und
    4. 4.Ziffer 4Rechtslehre.
  1. (4)Absatz 4Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, das von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
  2. (5)Absatz 5Die Prüfungskandidaten haben für jeden Prüfungsabschnitt (Klausurarbeit, mündliche Prüfung, Wiederholung von mündlichen Teilprüfungen, Mündliche Ergänzungsprüfung für Wirtschaftsprüfer) eine vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände per Beschluss festzusetzende Prüfungsgebühr zu bezahlen, die höchstens die Hälfte der im Zusammenhang mit dieser Prüfung pro Kandidat anteilig anfallenden Kosten ausmachen darf. Die andere Hälfte ist von den Mitgliedern der VÖR nach dem Verhältnis der von ihnen in den letzten drei Jahren vor der konkreten Prüfung entsandten Prüfungskandidaten zu bezahlen.
  3. (6)Absatz 6Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Abs. 5 festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Abs. 5 festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Abs. 5 festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 Satz 2 zu bezahlen.Wenn der Prüfungswerber nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der nach Absatz 5, festgesetzten Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und des Fehlens einer Kostenübernahmezusage seines Revisionsverbandes, eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, dann ist über seinen Antrag die Prüfungsgebühr vom Vorstand der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe für das Fehlen einer Kostenübernahmezusage des entsendenden Revisionsverbandes zu ermäßigen. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall mit mindestens zwei Fünftel des nach Absatz 5, festgesetzten Betrages festzusetzen. Die Differenz zum ursprünglich nach Absatz 5, festgesetzten Betrag ist von den Mitgliedern der VÖR unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, Satz 2 zu bezahlen.

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