§ 62a BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 62 a,

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

  1. 1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
  2. 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
  3. 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
  4. 4.Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
  5. 5.Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
  6. 6.Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
  7. 7.Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern Paragraph 275, Absatz 2, UGB anzuwenden.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.02.2026
Paragraph 62 a,

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

  1. 1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
  2. 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
  3. 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
  4. 4.Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
  5. 5.Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
  6. 6.Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
  7. 7.Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern Paragraph 275, Absatz 2, UGB anzuwenden.

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