§ 309 VAG Eröffnung des Konkursverfahrens

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 316 zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.

(3) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(4) Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsDer Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. Paragraph 69, IO ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 316 zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des Paragraph 316, zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.
  3. (3)Absatz 3Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
  4. (4)Absatz 4Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Ist ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) berechtigt und handelt es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß § 2 VOEG über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu benachrichtigen, sobald die Eröffnung des Konkursverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntgemacht wurde.Ist ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) berechtigt und handelt es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2009/103/EG, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, VOEG über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu benachrichtigen, sobald die Eröffnung des Konkursverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntgemacht wurde.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 22.12.2023
(1) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 316 zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.

(3) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(4) Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsDer Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. § 69 IO ist nicht anzuwenden.Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA anzuzeigen. Paragraph 69, IO ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 316 zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des Paragraph 316, zur Antragstellung verpflichtet. Das Konkursverfahren ist auf Antrag der FMA unverzüglich zu eröffnen.
  3. (3)Absatz 3Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
  4. (4)Absatz 4Im Insolvenzverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Ist ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) berechtigt und handelt es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß § 2 VOEG über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu benachrichtigen, sobald die Eröffnung des Konkursverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntgemacht wurde.Ist ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A) berechtigt und handelt es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2009/103/EG, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, VOEG über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu benachrichtigen, sobald die Eröffnung des Konkursverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntgemacht wurde.

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