§ 77 VAG Aufsichtsrat

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein; sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Bestellung und das Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Wahl und die Funktionsbeendigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  4. (3)Absatz 3Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt § 94 AktG sinngemäß.Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt Paragraph 94, AktG sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten § 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 5, § 96 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 AktG sinngemäß.Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 96, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz eins, AktG sinngemäß.
  6. (5)Absatz 5Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 Abs. 1 AktG sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 84, Absatz eins, AktG sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein; sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Bestellung und das Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Wahl und die Funktionsbeendigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  4. (3)Absatz 3Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt § 94 AktG sinngemäß.Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt Paragraph 94, AktG sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten § 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 5, § 96 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 AktG sinngemäß.Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 96, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz eins, AktG sinngemäß.
  6. (5)Absatz 5Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 Abs. 1 AktG sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 84, Absatz eins, AktG sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.

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