§ 266 VAG Ersatzpflicht des Abschlussprüfers

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
§ 266.Paragraph 266,

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme

  1. 1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
  2. 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
  3. 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
  4. 4.Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
  5. 5.Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
  6. 6.Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
  7. 7.Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, UGB anzuwenden.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 18.02.2026
§ 266.Paragraph 266,

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme

  1. 1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
  2. 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
  3. 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
  4. 4.Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
  5. 5.Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
  6. 6.Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
  7. 7.Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, UGB anzuwenden.

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