Art. 1 § 12 GenRevG 1997 Zwangsstrafen

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S3 500 Euro anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50 000 S3 500 Euro zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2001

(1) Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S3 500 Euro anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50 000 S3 500 Euro zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

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