Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
(1)Absatz einsDie Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der §§ 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten.Die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler sind zur Befolgung der Paragraphen 4 und 6 vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten.
(2)Absatz 2Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.Kommen die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsratsmitglieder oder die Abwickler ihrer im Absatz eins, erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
(3)Absatz 3Für den Strafrahmen gilt § 24 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, nach Maßgabe des § 284 Abs. 2 UGB.Für den Strafrahmen gilt Paragraph 24, des Firmenbuchgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, nach Maßgabe des Paragraph 284, Absatz 2, UGB.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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