§ 87 GenG Zwangs- und Ordnungsstrafen

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991, Art. V Z 10.)(Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, Art. römisch fünf Ziffer 10,)
  2. (2)Absatz 2Die Nichtbefolgung der in den §§. 14, 22 (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz). 49, 61-69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mittheilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrathes, beziehungsweise den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis zu 3 500 Euro zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im §. 29 und im §. 35 (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden.Die Nichtbefolgung der in den Paragraphen 14,, 22 (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz). 49, 61-69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mittheilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrathes, beziehungsweise den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis zu 3 500 Euro zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im Paragraph 29 und im Paragraph 35, (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden.
  3. (1)Absatz einsDas Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des § 14 Abs. 1 und 2, des § 22 Abs. 2, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 49 und des § 77 Abs. 3 durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des Paragraph 14, Absatz eins und 2, des Paragraph 22, Absatz 2,, des Paragraph 34, Absatz 2,, des Paragraph 35, Absatz eins,, des Paragraph 49 und des Paragraph 77, Absatz 3, durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des Paragraph 24, Absatz 5, FBG bei einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2, UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (Paragraph 221, Absatz 3, UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.
  4. (2)Absatz 2Ebenso hat das Firmenbuchgericht Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen mit Ordnungsstrafen bis zu 3 600 Euro an den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft zu ahnden.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz eins(Aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991, Art. V Z 10.)(Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, Art. römisch fünf Ziffer 10,)
  2. (2)Absatz 2Die Nichtbefolgung der in den §§. 14, 22 (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz). 49, 61-69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mittheilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrathes, beziehungsweise den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis zu 3 500 Euro zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im §. 29 und im §. 35 (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden.Die Nichtbefolgung der in den Paragraphen 14,, 22 (3. Absatz), 34 (2. Absatz), 35 (1. Absatz). 49, 61-69, 71 und 77 (3. Absatz) dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sowie Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mittheilungen sind von dem Handelsgerichte an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrathes, beziehungsweise den Liquidatoren mit Ordnungsstrafen bis zu 3 500 Euro zu ahnden. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im Paragraph 29 und im Paragraph 35, (2. Absatz) erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfond des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden.
  3. (1)Absatz einsDas Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des § 14 Abs. 1 und 2, des § 22 Abs. 2, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 49 und des § 77 Abs. 3 durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des Paragraph 14, Absatz eins und 2, des Paragraph 22, Absatz 2,, des Paragraph 34, Absatz 2,, des Paragraph 35, Absatz eins,, des Paragraph 49 und des Paragraph 77, Absatz 3, durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des Paragraph 24, Absatz 5, FBG bei einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2, UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (Paragraph 221, Absatz 3, UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.
  4. (2)Absatz 2Ebenso hat das Firmenbuchgericht Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen mit Ordnungsstrafen bis zu 3 600 Euro an den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft zu ahnden.

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