Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2026
(1)Absatz einsDas Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des § 14 Abs. 1 und 2, des § 22 Abs. 2, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 49 und des § 77 Abs. 3 durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des Paragraph 14, Absatz eins und 2, des Paragraph 22, Absatz 2,, des Paragraph 34, Absatz 2,, des Paragraph 35, Absatz eins,, des Paragraph 49 und des Paragraph 77, Absatz 3, durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des Paragraph 24, Absatz 5, FBG bei einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2, UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (Paragraph 221, Absatz 3, UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.
(2)Absatz 2Ebenso hat das Firmenbuchgericht Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen mit Ordnungsstrafen bis zu 3 600 Euro an den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft zu ahnden.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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