§ 86a GenG Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Auf die Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung finden die Bestimmungen über Genossenschaften mit beschränkter Haftung mit den Änderungen sinngemäß Anwendung, die sich aus der Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil ergeben.

In Kraft seit 29.07.1920 bis 31.12.9999
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