§ 79 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Genossenschafters und das ihm sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührende Guthaben dürfen erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs ausgezahlt werden, in dem der Genossenschafter ausgeschieden ist.

(2) An den Reservefond und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft hat der ausgeschiedene Genossenschafter keinen Anspruch, wenn nicht in dem Genossenschaftsvertrage etwas Anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 79 GenG


Frage zu: § 79 GenG von Kri zum § 79 GenG

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Hat ein Genossenschafter Recht auf  sein Guthaben, wenn er aus der Genossenschaft ausscheidet, indem er seine Wohnung verschenkt? Herzlichen Dank fuer eine Antwort.   mehr lesen...

§ 79 GenG | 0 Antworten | 1080 Aufrufe | 25.08.13

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