Norm: AußStrG §9 J1GenRegV §3GenRegV §7 GenG §87 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005 GenG § 87 heute GenG § 87 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 ... mehr lesen...
Das Rekursgericht hat sich bloß auf § 9 Abs. 1 AußstrG. die Beseitigung gesetzwidriger Bestimmungen der Statuten zu veranlassen und binnen 6 Monaten zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Das Rekursgericht hat sich bloß auf Paragraph 9, Absatz eins, AußstrG. die Beseitigung gesetzwidriger Bestimmungen der Statuten zu veranlassen und binnen 6 Monaten zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Dagegen hatte die Genossenschaft sich mittels Rekurses... mehr lesen...