§ 137 VAG Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.Unbeschadet des Paragraph 222, Absatz eins, UGB und der Paragraph 96, Absatz eins und Paragraph 104, Absatz eins und 2 Ziffer 2, AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des Paragraph 248, eingehalten werden können.
  3. (3)Absatz 3Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
  4. (4)Absatz 4Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 lit. b sind und der Gruppenaufsicht gemäß Art. 213 Abs. 2 lit. a bis c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, werden für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe gemäß § 243b Abs. 7 UGB und § 267a Abs. 8 UGB behandelt.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sind und der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213, Absatz 2, Litera a bis c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, werden für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe gemäß Paragraph 243 b, Absatz 7, UGB und Paragraph 267 a, Absatz 8, UGB behandelt.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 25.04.2018 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.Unbeschadet des Paragraph 222, Absatz eins, UGB und der Paragraph 96, Absatz eins und Paragraph 104, Absatz eins und 2 Ziffer 2, AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des Paragraph 248, eingehalten werden können.
  3. (3)Absatz 3Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
  4. (4)Absatz 4Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 lit. b sind und der Gruppenaufsicht gemäß Art. 213 Abs. 2 lit. a bis c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, werden für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe gemäß § 243b Abs. 7 UGB und § 267a Abs. 8 UGB behandelt.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sind und der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213, Absatz 2, Litera a bis c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, werden für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe gemäß Paragraph 243 b, Absatz 7, UGB und Paragraph 267 a, Absatz 8, UGB behandelt.

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