§ 60a BWG Ausnahmen für Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und den Sparkassenprüfungsverband

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Art. 4, Art. 6, Art. 8 Abs. 5 lit. a, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, nicht.Für die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Artikel 4,, Artikel 6,, Artikel 8, Absatz 5, Litera a,, Artikel 16 und Artikel 17, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 Sitzung 66, nicht.
  2. (2)Absatz 2Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 istund § 271d UGB sind für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 istund Paragraph 271 d, UGB sind für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
  3. (3)Absatz 3Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Artikel 17, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
  4. (4)Absatz 4Soferne juristische Personen zu auftragsverantwortlichen Revisoren bestellt werden, gelten für diese juristische Personen die Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung nicht.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 17.06.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsFür die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Art. 4, Art. 6, Art. 8 Abs. 5 lit. a, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, nicht.Für die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Artikel 4,, Artikel 6,, Artikel 8, Absatz 5, Litera a,, Artikel 16 und Artikel 17, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 Sitzung 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 Sitzung 66, nicht.
  2. (2)Absatz 2Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 istund § 271d UGB sind für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 istund Paragraph 271 d, UGB sind für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
  3. (3)Absatz 3Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Artikel 17, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
  4. (4)Absatz 4Soferne juristische Personen zu auftragsverantwortlichen Revisoren bestellt werden, gelten für diese juristische Personen die Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung nicht.

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