§ 18 K-MEKG 2002 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMacht die Anwendung der Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4 oder des § 9 eine Verwendungsänderung in der Dienststelle erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Diese Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.Macht die Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 4,, 6, 7, 8 Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 9, eine Verwendungsänderung in der Dienststelle erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Diese Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.
  2. (2)Absatz 2Dienstnehmerinnen, die gemäß § 5 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4 oder des § 9 keine Verwendungsmöglichkeit in der Dienststelle besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der Vorschriften der Paragraphen 4,, 6, 7, 8 Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 9, keine Verwendungsmöglichkeit in der Dienststelle besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, sinngemäß anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955, bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.Der Anspruch nach Absatz eins und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen.Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2025
  1. (1)Absatz einsMacht die Anwendung der Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4 oder des § 9 eine Verwendungsänderung in der Dienststelle erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Diese Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.Macht die Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 4,, 6, 7, 8 Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 9, eine Verwendungsänderung in der Dienststelle erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Diese Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.
  2. (2)Absatz 2Dienstnehmerinnen, die gemäß § 5 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4 oder des § 9 keine Verwendungsmöglichkeit in der Dienststelle besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der Vorschriften der Paragraphen 4,, 6, 7, 8 Absatz 3 und 4 oder des Paragraph 9, keine Verwendungsmöglichkeit in der Dienststelle besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, sinngemäß anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955, bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.Der Anspruch nach Absatz eins und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen.Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen.

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