§ 3 GO-LR

Geschäftsordnung der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

A. Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer:

1.

Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;

2.

der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Z 1 handelt;

3.

der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)

mit Ausnahme der Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05;

4.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft): die Angelegenheiten des Musikums;

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen): die Angelegenheiten Förderung der hauptamtlich geführten Museen, insbesondere Haus der Natur, Keltenmuseum Hallein, Museum der Moderne Salzburg, Salzburg Museum und DomQuartier Salzburg, soweit nicht eine Zuständigkeit der Abteilung 8 gegeben ist; Förderung von museumspädagogischen Projekten; übergreifende Veranstaltungen in Museen; Residenzgalerie Salzburg; Salzburger Freilichtmuseum;

5.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):

Koordination und Abwicklung des Europäischen Sozialfonds aus dem Geschäftsbereich des Referats 3/03;

6.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):

die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Innovations- & Technologietransfer Salzburg GmbH, Standort-Agentur Salzburg GmbH, Salzburg Research Forschungsgesellschaft mbH, Salzburger Land Tourismus Gesellschaft mbH, Ferienregion Nationalpark Hohe Tauern GmbH, Großglockner Hochalpenstraßen AG, der Salzburg Museum GmbH, der Museum der Moderne – Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH, der Domquartier Salzburg GmbH, der Salzburg 20.16 GmbH, der Stille Nacht 2018 GmbH und der Osterfestspiele Salzburg GmbH aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;

7.

der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 sowie in Bezug auf Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.

B. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Christian Stöckl:

1.

aus dem Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal):

die Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und in den von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen;

2.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):

die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referates 1/05;

3.

der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)

mit Ausnahme der dieser Abteilung übertragenen, zum inneren Dienst gehörenden Angelegenheiten sowie der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte, die anderen Mitgliedern der Landesregierung zugewiesen ist;

4.

der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit).

C. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Heinrich Schellhorn:

1.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft): freie Kunst und Kulturförderung gemäß Salzburger Kulturförderungsgesetz; Kunstpreise; Stipendien; Kunstankäufe; Galerie im Traklhaus; Mozarteum Orchester Salzburg, Landestheater Salzburg (mit Theatererhalterverband); sonstige kulturelle Institutionen mit Mitgliedschaft des Landes Salzburg; sonstige Kulturangelegenheiten; Landeskulturbeirat; kulturelle Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften, EU- und Auslandskultur;

aus dem Geschäftsbereich des Referates 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen): die Angelegenheiten Förderung der Volkskultur, der Blas- und Volksmusik, der Regionalmuseen; Denkmalpflege; Ortsbildschutz, soweit nicht eine Zuständigkeit des Referates 6/04 oder des Referates 10/03 gegeben ist; Landesarchäologie; Darlehen; Preise; Wettbewerbe; Auszeichnungen; Bibliothek; Museumsportal; Volkskulturprojekte; Kooperation mit den volkskulturellen Landesverbänden und dem Forum Salzburger Volkskultur; Kulturvermittlungsarbeit;

2.

der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)

mit Ausnahme der Koordination und Abwicklung des Europäischen Sozialfonds aus dem Geschäftsbereich des Referats 3/03;

3.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):

der Geschäftsbereich des Referats 4/04 (Energiewirtschaft und -beratung);

4.

der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe) einschließlich Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Referate 5/05 (Naturschutzrecht und Förderungswesen), 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst) und 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).

Werden im Rahmen von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 auch Gesetze vollzogen, deren Vollzug ansonsten in nicht dem Ressort von Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Heinrich Schellhorn zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihm und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.

D. Landesrätin Mag. (FH) Andrea Klambauer:

1.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

der Geschäftsbereich des Referats 2/01 (Kinderbetreuung, Elementarbildung, Familien);

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung, Bildungsplanung und zentrale Koordination): Angelegenheiten des Bereichs lebensbegleitendes Lernen, insbesondere der Erwachsenenbildung; Gemeindeentwicklung, ausgenommen die wirtschaftliche Gemeindeentwicklung;“

der Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft)

mit Ausnahme der Angelegenheiten des Musikums und der freien Kunst und Kulturförderung gemäß Salzburger Kulturförderungsgesetz, der Kunstpreise, der Stipendien, der Kunstankäufe, der Galerie im Traklhaus, des Mozarteums Orchester Salzburg, des Landestheaters Salzburg (mit Theatererhalterverband), der sonstigen kulturellen Institutionen mit Mitgliedschaft des Landes Salzburg, der sonstigen Kulturangelegenheiten, des Landeskulturbeirats, der kulturellen Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften sowie der EU- und Auslandskultur;

der Geschäftsbereich des Referats 2/05 (Frauen, Diversität, Chancengleichheit);

der Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Generationen, Integration);

2.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen):

der Geschäftsbereich des Referats 10/01 (Wohnbau, Finanzangelegenheiten, Controlling);

der Geschäftsbereich des Referats 10/02 (Wohnbauförderung);

der Geschäftsbereich des Referats 10/05 (Wohnbeihilfe).

E. Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger:

1.

der Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal)

mit Ausnahme der dieser Fachgruppe übertragenen, zum inneren Dienst gehörenden Angelegenheiten sowie der Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und in den von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen;

2.

der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/04 (Energiewirtschaft und -beratung);

3.

der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser);

4.

der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen)

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Referate 10/01 (Wohnbau, Finanzangelegenheiten, Controlling) und 10/02 (Wohnbauförderung) und 10/05 (Wohnbeihilfe).

F. Landesrätin Mag. Daniela Gutschi:

1.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

der Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung, Bildungsplanung und zentrale Koordination)

mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bereichs lebensbegleitendes Lernen, insbesondere der Erwachsenenbildung und der Gemeindeentwicklung;

2.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):

der Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht und Förderungswesen)

der Geschäftsbereich des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst)

der Geschäftsbereich des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).

G. Landesrat Mag. Stefan Schnöll:

1.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

der Geschäftsbereich des Referats 2/07 (Landessportbüro);

2.

der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr).

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

(4) Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.

Stand vor dem 09.11.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 09.11.2022
(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

A. Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer:

1.

Vorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;

2.

der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Z 1 handelt;

3.

der Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)

mit Ausnahme der Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05;

4.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft): die Angelegenheiten des Musikums;

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen): die Angelegenheiten Förderung der hauptamtlich geführten Museen, insbesondere Haus der Natur, Keltenmuseum Hallein, Museum der Moderne Salzburg, Salzburg Museum und DomQuartier Salzburg, soweit nicht eine Zuständigkeit der Abteilung 8 gegeben ist; Förderung von museumspädagogischen Projekten; übergreifende Veranstaltungen in Museen; Residenzgalerie Salzburg; Salzburger Freilichtmuseum;

5.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):

Koordination und Abwicklung des Europäischen Sozialfonds aus dem Geschäftsbereich des Referats 3/03;

6.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung):

die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Innovations- & Technologietransfer Salzburg GmbH, Standort-Agentur Salzburg GmbH, Salzburg Research Forschungsgesellschaft mbH, Salzburger Land Tourismus Gesellschaft mbH, Ferienregion Nationalpark Hohe Tauern GmbH, Großglockner Hochalpenstraßen AG, der Salzburg Museum GmbH, der Museum der Moderne – Rupertinum Betriebsgesellschaft mbH, der Domquartier Salzburg GmbH, der Salzburg 20.16 GmbH, der Stille Nacht 2018 GmbH und der Osterfestspiele Salzburg GmbH aus dem Geschäftsbereich der Beteiligungsverwaltung;

7.

der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 sowie in Bezug auf Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.

B. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Christian Stöckl:

1.

aus dem Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal):

die Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und in den von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen;

2.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):

die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referates 1/05;

3.

der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung)

mit Ausnahme der dieser Abteilung übertragenen, zum inneren Dienst gehörenden Angelegenheiten sowie der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte, die anderen Mitgliedern der Landesregierung zugewiesen ist;

4.

der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Gesundheit).

C. Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Heinrich Schellhorn:

1.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft): freie Kunst und Kulturförderung gemäß Salzburger Kulturförderungsgesetz; Kunstpreise; Stipendien; Kunstankäufe; Galerie im Traklhaus; Mozarteum Orchester Salzburg, Landestheater Salzburg (mit Theatererhalterverband); sonstige kulturelle Institutionen mit Mitgliedschaft des Landes Salzburg; sonstige Kulturangelegenheiten; Landeskulturbeirat; kulturelle Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften, EU- und Auslandskultur;

aus dem Geschäftsbereich des Referates 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen): die Angelegenheiten Förderung der Volkskultur, der Blas- und Volksmusik, der Regionalmuseen; Denkmalpflege; Ortsbildschutz, soweit nicht eine Zuständigkeit des Referates 6/04 oder des Referates 10/03 gegeben ist; Landesarchäologie; Darlehen; Preise; Wettbewerbe; Auszeichnungen; Bibliothek; Museumsportal; Volkskulturprojekte; Kooperation mit den volkskulturellen Landesverbänden und dem Forum Salzburger Volkskultur; Kulturvermittlungsarbeit;

2.

der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)

mit Ausnahme der Koordination und Abwicklung des Europäischen Sozialfonds aus dem Geschäftsbereich des Referats 3/03;

3.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):

der Geschäftsbereich des Referats 4/04 (Energiewirtschaft und -beratung);

4.

der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe) einschließlich Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Referate 5/05 (Naturschutzrecht und Förderungswesen), 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst) und 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).

Werden im Rahmen von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 auch Gesetze vollzogen, deren Vollzug ansonsten in nicht dem Ressort von Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Heinrich Schellhorn zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihm und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.

D. Landesrätin Mag. (FH) Andrea Klambauer:

1.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

der Geschäftsbereich des Referats 2/01 (Kinderbetreuung, Elementarbildung, Familien);

aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung, Bildungsplanung und zentrale Koordination): Angelegenheiten des Bereichs lebensbegleitendes Lernen, insbesondere der Erwachsenenbildung; Gemeindeentwicklung, ausgenommen die wirtschaftliche Gemeindeentwicklung;“

der Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kultur und Wissenschaft)

mit Ausnahme der Angelegenheiten des Musikums und der freien Kunst und Kulturförderung gemäß Salzburger Kulturförderungsgesetz, der Kunstpreise, der Stipendien, der Kunstankäufe, der Galerie im Traklhaus, des Mozarteums Orchester Salzburg, des Landestheaters Salzburg (mit Theatererhalterverband), der sonstigen kulturellen Institutionen mit Mitgliedschaft des Landes Salzburg, der sonstigen Kulturangelegenheiten, des Landeskulturbeirats, der kulturellen Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften sowie der EU- und Auslandskultur;

der Geschäftsbereich des Referats 2/05 (Frauen, Diversität, Chancengleichheit);

der Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Generationen, Integration);

2.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen):

der Geschäftsbereich des Referats 10/01 (Wohnbau, Finanzangelegenheiten, Controlling);

der Geschäftsbereich des Referats 10/02 (Wohnbauförderung);

der Geschäftsbereich des Referats 10/05 (Wohnbeihilfe).

E. Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger:

1.

der Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal)

mit Ausnahme der dieser Fachgruppe übertragenen, zum inneren Dienst gehörenden Angelegenheiten sowie der Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung und in den von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen;

2.

der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/04 (Energiewirtschaft und -beratung);

3.

der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser);

4.

der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen)

mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Referate 10/01 (Wohnbau, Finanzangelegenheiten, Controlling) und 10/02 (Wohnbauförderung) und 10/05 (Wohnbeihilfe).

F. Landesrätin Mag. Daniela Gutschi:

1.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

der Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung, Bildungsplanung und zentrale Koordination)

mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bereichs lebensbegleitendes Lernen, insbesondere der Erwachsenenbildung und der Gemeindeentwicklung;

2.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):

der Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht und Förderungswesen)

der Geschäftsbereich des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst)

der Geschäftsbereich des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).

G. Landesrat Mag. Stefan Schnöll:

1.

aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):

der Geschäftsbereich des Referats 2/07 (Landessportbüro);

2.

der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr).

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

(4) Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.

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