§ 1 StBHG-RSVO

Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:

1.

alleinstehend Unterstützte

681 Euro

2.

alleinstehend Unterstützte gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehen

510 Euro

3.

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft

622 Euro

4.

Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z 3, die Familienbeihilfe beziehen

451 Euro

5.

Mitunterstützte, die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben

415 Euro

6.

Mitunterstützte gemäß Z 5, für die Familienbeihilfe bezogen wird

294 Euro.
  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022

(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 10 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 31.12.2021 bis 30.12.2022
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:

1.

alleinstehend Unterstützte

681 Euro

2.

alleinstehend Unterstützte gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehen

510 Euro

3.

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft

622 Euro

4.

Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z 3, die Familienbeihilfe beziehen

451 Euro

5.

Mitunterstützte, die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben

415 Euro

6.

Mitunterstützte gemäß Z 5, für die Familienbeihilfe bezogen wird

294 Euro.
  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022

(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 10 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten